Ausgleichsanspruch für nachbarliche Beeinträchtigungen trotz genehmigter Anlage

Mit der wichtigen Frage, ob der Grundeigentümer für Schäden, die am Nachbargrund durch eine genehmigte Anlage verursacht wurden, Ersatz erhält, hat sich der OGH (GZ: 5Ob190/11v) nun wieder auseinandergesetzt.

In diesem Fall kam es am 27. 1. 2009 im Zuge der Errichtung einer Bauanlage, die von der Beklagten beauftragt wurde, zum Umstürzen eines Krans auf ein, durch eine Straße getrenntes,  Nachbargrundstück, da der Kran in einem ehemaligen – zum Zeitpunkt des Unfalls unterfüllten – Keller einsank. Der Kran schlug in das Dachgeschoß der Klägerin ein. Die Beklagte hatte im Ausschreibungsverfahren über die besonderen Bodeneigenschaften durch ein geotechnisches Gutachten aufmerksam gemacht.

Die Nachbarin verlangte Ersatz für den Schaden an ihrem Haus und berief sich auf  § 364a ABGB.

Die §§ 364, 364a ABGB betreffen den Eigentümer beschränkende bzw. belastende Bestimmungen. Gemäß § 364a ABGB kann der Grundbesitzer Beeinträchtigungen, die durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund verursacht werden, nicht untersagen. Er hat diese bis zu in einer dieses Maß überschreitenden Weise zu dulden. Nach dem Zweck der Regelung hat der Grundeigentümer die mit dem gewöhnlichen Betrieb allenfalls verbundene Gefährdung jeder Art gegen sich wirken zu lassen. Weil aber auch zu duldende Maßnahmen nicht immer gefahrlos sind, gibt es einen Ausgleichsanspruch. Statt einer Unterlassungsklage steht dem Grundeigentümer also ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ziel dieser Bestimmung ist es den einmal bewilligten Betrieb nicht von Nachbarn untersagen zu lassen.

Das Erstgericht sah den Kran nicht als genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB an. Die genehmigte Anlage kann aber unter Umständen auch in einem einmaligen Projekt bestehen und so wendet die Rechtsprechung § 364a ABGB auf Baumaßnahmen analog an.

Zu einer analogen Anwendung des § 364a ABGB  kommt es in der ständigen Rechtsprechung, wenn aufgrund einer Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme besteht und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme de facto hinnehmen muss. Die behördlich bewilligte Maßnahme steht hier dem Erheben einer Unterlassungsklage zur Abwehr von Schäden entgegen.

Die Haftung nach § 364a ABGB setzt weiters voraus, dass die Störung dem Grundeigentümer zuzurechnen ist. Der Grundeigentümer hat die schadensstiftende Baumaßnahme beauftragt und somit veranlasst. Auf sein eigenes Verschulden kommt es nicht an.

Kumulativ müssen die von der Anlage auf den Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen für den Betrieb einer solchen Anlage „typisch“ sein, im Bewilligungsverfahren aber nicht vorgesehen worden sein. Ausschlaggebend ist hier, ob der Haftpflichtige ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko zu seinem Nutzen eingegangen ist. Das Zweitgericht befand, dass ein Kran, der in einen unterfüllten Keller einbreche, umstürze und Schäden auf dem Grundstück des Nachbarn verursache keine typische Beeinträchtigung einer solchen Anlage darstelle.

Der OGH sah das allerdings anders und stellte auf den besonderen Umstand des Einzelfalls ab. Hervorzuheben beim gegeben Sachverhalt ist, dass aufgrund des eingeholten geotechnischen Gutachtens die besondere Bodenbeschaffenheit zur Zeit der Kranaufstellung bekannt war und somit dies als ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko des Haftpflichtigen zu qualifizieren ist.

Darauf, dass unter „Nachbar“ im Sinn der Regelung des § 364a ABGB auch ein mittelbarer Nachbar, also wenn, zwischen den Klageparteien eine Straße verläuft, zu verstehen sein kann, hatte das Zweitgericht bereits hingewiesen.

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