Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB – Mountainbike – OGH 28.02.2012 (4 Ob 211/11z) und OGH 31.01.2006 (1 Ob 260/05z)
Der Halter eines Weges haftet gemäß § 1319a ABGB den Benützern gegenüber, wenn durch den mangelhaften Zustand dieses Weges ein Schaden herbeigeführt wird und der Halter selbst oder einer seiner „Leute“ – Naheverhältnis zum Halter ist gefordert – den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Abweichend von den sonstigen Grundsätzen ist die Wegehalterhaftung eine Haftungserleichterung, da der Wegehalter nur für grobes Verschulden haftet. Er muss aber gemäß § 1319a ABGB über § 1315 ABGB hinaus auch für seine „Leute“ haften.
Zu diesem Thema hat der OGH kürzlich mit seiner Entscheidung zu 4 Ob 211/11z aufhorchen lassen. Darin hat er die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Laut OGH ist die Errichtung einer kaum sichtbaren, nicht gekennzeichneten Wegsperre quer über den für den Verkehr für das Mountainbiken ausgewiesenen Weg ein grob fahrlässiges Verhalten.
Die beklagte Gemeinde ist Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB und somit für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges (für den Verkehr für das Mountainbiken auf der vertragsgegenständlichen Wegstrecke) verantwortlich. Der Kläger fuhr mit seinem Mountainbike auf der freigegebenen Strecke talabwärts, stürzte und zog sich dabei Verletzungen zu. Ein Viehhirt hatte an der Unfallstelle ein grau-weißes ca. 1 cm breites Weideband aus Kunststoff quer über den Weg gespannt, das nicht mit Bändern, Tüchern oder Warnschildern gekennzeichnet war. Der Kläger erblickte dieses Weideband erstmals 14,5 Meter vor der Unfallstelle. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Gemeinde geltend.
Ein Weideabsperrband aus Kunststoff ist eine künstliche Gefahrenquelle, die vom Wegehalter besonders zu kennzeichnen ist. Für die Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit ist es daher bedeutend, ob das Verhalten jenes Viehhirts, der das Absperrband gespannt hat, im Sinne der „Leutehaftung“ des § 1319a ABGB der beklagten Gemeinde zuzurechnen ist.
Der OGH hat das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird – so der OGH – davon auszugehen sein, dass in der Errichtung einer quer über den Weg gespannten, kaum sichtbaren, nicht gekennzeichneten Wegsperre zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Diese Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, da in dieser die Grundsätze der höchstgerichtlichen Entscheidung zu 1 Ob 260/05z, in welcher im Ergebnis anders entschieden wurde, eine Präzisierung erfahren haben. In 1 Ob 260/05z waren die Glasfieberstäbe der Elektroschranken einer elektrischen Viehsperre mit gelben Markierungen gekennzeichnet, wodurch die Wegsperre insgesamt wesentlich augenfälliger war. Der klagende Mountainbiker näherte sich einer elektrischen Viehsperre, die an links und rechts der Forststraße stehenden Holzpfosten angebracht war und aus zwei stromführenden Glasfieberstäben bestand. Die schwarzen Glasfiberstäbe waren gelb markiert und aus einer Entfernung von 10 bis 15 Metern erkennbar. Die Holzpfosten waren bereits aus einer Entfernung von 55 Metern erkennbar. Warnschilder oder eine besondere Markierung der Stäbe durch Bänder oder Tücher waren nicht vorhanden. Wenngleich das Anbringen geeigneter, zusätzlicher Hinweise auf die Viehsperre zur Vermeidung von Notbremsungen zweckmäßig wäre, so hat der OGH in dieser etwas älteren Entscheidung aus der Unterlassung entsprechender Hinweise kein bzw. noch kein grob fahrlässiges Verhalten des Wegehalters zu erblicken. Der Kläger fuhr talwärts und als die Schranken erkennbar waren, bremste er, stürzte und erlitt dabei Verletzungen. Laut OGH war der beklagten Gemeinde in diesem Fall kein grobes Verschulden vorzuwerfen.