Klauselentscheidung – Pönalvereinbarung
Der OGH hat mit der sogenannten 5. Klauselentscheidung am 27.2.2012 zu 2 Ob 215/10x zu Recht erkannt, dass die Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Mietverträgen auch im Vertrag mit Konsumenten zulässig ist.
Die vom OGH geprüfte und als nicht sittenwidrig beanstandete Klausel lautet wie folgt:
„In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft.“
Im Verbandsprozess, also bei Klagen, welche die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte oder der Verein für Konsumenteninformation (VKI) anstrengt, gelten einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Eine dieser Besonderheiten ist, dass sich der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, also Vertragsklauseln, die jeweils ungünstigste Auslegung entgegenhalten lassen muss.
Darüber hinaus prüft der OGH bei den sogenannten „Klauselentscheidungen“ im Zusammenhang mit Mietverträgen, ob die bislang ausschließlich am Mietrechtsgesetz orientierten Vertragsbestimmungen auch den Anforderungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gerecht werden. Sämtlichen Klauselentscheidungen ist zu entnehmen, dass bisher bei der Errichtung von Mietverträgen nicht ausreichend darauf Bedacht genommen wurde, dass neben dem Mietrechtsgesetz im Verbrauchergeschäft, also bei Mietverträgen mit Konsumenten (Wohnungsmietverträgen) auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Gerade deshalb haben die sogenannten Klauselentscheidungen des OGH für Vermieter „unangenehme Überraschungen“ gebracht; bekannt ist, dass der OGH die „End-Ausmalklausel“ als grundsätzlich sittenwidrig gem § 879 Abs 3 ABGB auffasst, wenn sie nicht auf Fälle der übermäßigen Abnützung beschränkt bleibt.
Umso bemerkenswerter ist, dass der OGH die obzitierte Klausel, mit welcher eine Konventionalstrafe vereinbart wird, als zulässig erachtet hat. Gerade diese Klausel ist, so der OGH, in Anbetracht der durchzuführenden Interessensabwägung nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Klausel wird im Einzelfall das richterliche Mäßigungsrecht – Verschulden des Mieters bei der verzögerten Zurückstellung des Bestandobjektes nach der vereinbarten oder gerichtlich bestimmten Räumungsfrist vorausgesetzt – von den Bestandgerichten Österreichs zu beurteilen sein.