Schicksal eines anhängigen Anfechtungsprozesses nach angenommenem Zahlungsplan und gerichtlicher Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 184/ 11 x):

Wird ein Insolvenzverfahren – etwa nach Annahme des Sanierungsplanes durch die Gläubiger – vom Insolvenzgericht aufgehoben, dann kann ein anhängiger Anfechtungsprozeß (sollte dieser nicht bereits rechtskräftig beendet oder verglichen worden sein) nur dann fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter/Insolvenzverwalter mit der weiteren Geltendmachung betraut wurde.

Bei der prozeßrechtlichen Vorgangsweise im anhängigen Anfechtungsverfahren hat der OGH in 3 Ob 184/11 x die analoge Anwendung des § 460 Zif. 8 ZPO judiziert. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt zu betrachten, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt; der Rechtsstreit kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden, ein ergangenes Urteil ist wirkungslos. Diese Bestimmung des § 460 Zif. 8 ZPO wird nunmehr analog über die Endigungsform eines über den Hauptanspruch nicht mehr fortsetzbaren Anfechtungsverfahrens zur Anwendung gebracht. Gemäß § 460 Zif. 8 ZPO sind auch bisher ergangene Entscheidungen in Anfechtungsverfahren, soweit sie nicht in Rechtskraft oder Teilrechtskraft erwachsen sind, wirkungslos. Das Prozeßgericht des Anfechtungsverfahrens hat allerdings einen deklarativen Beschluß über die Wirkungslosigkeit zu fassen.

Da die Entscheidung OGH 3 Ob 184/11 x einen Sachverhalt betraf, auf den das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) noch nicht anzuwenden war, muß zur Vervollständigung der derzeitigen rechtlichen Situation auf § 157 i Abs. 1 IO verwiesen werden: Demnach könnte der Schuldner im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen einem Treuhänder zur Verwertung zu übergeben: Hierbei kann auch vorgesehen werden, daß der Treuhänder bestimmte zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat; dazu können neben der Hereinbringung offener Forderungen auch genau bezeichnete insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche zählen. Die zur Zustimmung oder Ablehnung des Sanierungsplanvorschlages aufgerufene Bank sollte daher neben der Höhe der Quote beachten, welchen sonstigen Inhalt der Sanierungsplanvorschlag enthält.