Zeitliche Begrenzung der Haftung der Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Dritten durch analoge Anwendung der absoluten 5-jährigen Frist des § 275 Abs. 5 UGB (Anmerkungen zu OGH 1 Ob 35/12x)
Die richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 35/12 x (TTP war als Parteienvertreter beteiligt), hat im Ergebnis eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Dritten gebracht.
Gemäß § 275 Abs. 1 UGB haftet der Abschlussprüfer bei Verletzung der Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung (insbesondere für ein unrichtiges Testat) der Gesellschaft gegenüber; gemäß § 275 Abs. 5 UGB besteht eine absolute 5-jährige Verjährungsfrist, die ab Schadenseintritt (im wesentlichen gleichzusetzen mit Überreichung des Prüfberichtes an die Gesellschaft und deren Organe) zu laufen beginnt.
Schon nach bisheriger Rechtssprechung haftet der Abschlussprüfer auch geschädigten Dritten gegenüber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit eines Jahresabschlusses (mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk) mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden. Bisher vom Höchstgericht nicht geklärt war, ob die absolute Verjährungsfrist des § 275 Abs. 5 UGB analog zur Anwendung gelangt oder ob nach der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Verjährungsnorm des § 1489 ABGB die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis (des Schadens und des Schädigers) durch den geschädigten Dritten zu laufen beginnt.
Die bis zu dieser Entscheidung mehrheitlichen Lehrmeinungen haben die Anwendung des § 1489 ABGB und den Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers präferiert, eine Differenzierung für geboten erachtet und auf den Informationsvorsprung der Gesellschaft und umgekehrt das Informationsdefizit des geschädigten Dritten verwiesen: Die Gesellschaft hätte bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte, der im Vertrauen auf den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk einen Schaden erleidet.
Mit der richtungsweisenden Entscheidung 1 Ob 35/12x hat sich der Oberste Gerichtshof für die analoge Anwendung der absoluten 5-jährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs. 4 UGB entschieden. Vor dem Hintergrund, dass eine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ab Kenntnis des geschädigten Dritten von Schaden und Schädiger zu laufen begonnen hätte, bringt die absolute 5-jährige Verjährungsfrist eine wesentlichezeitliche Haftungsbegrenzung für die Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Dritten.