Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer oder Verbraucher iSd KSchG

In der Frage ob ein GmbH-Geschäftsführer, welcher eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, als Unternehmer oder als Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu betrachten sei, hat der OGH mit der Entscheidung 6 Ob 105/10z Rechtssicherheit geschaffen. In detailreicher Analyse der Vorentscheidungen, insbesonders der Judikate 8 ObA 68/02m, 6 Ob 12/03p, 6 Ob 202/04f und 3 Ob 58/05h, sowie Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen der Lehre betont der Oberste Gerichtshof den wirtschaftlichen Unternehmerbegriff; dieser ist – um das Ergebnis des OGH vorwegzunehmen – bei den geschäftsführenden Gesellschaftern, welche aufgrund ihres maßgebenden wirtschaftlichen Einflusses auf die Gesellschaft (wirtschaftliche) Eigeninteressen bei Geschäftsabschlüssen verfolgen, zu bejahen, sodass im vorliegenden Fall eine 50-%-ige Beteiligung eines geschäftsführenden Gesellschafters die Verbrauchereigenschaft und damit die Anwendbarkeit des KSchG ausschließt.

Unternehmer iSd KSchG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, Verbraucher jemand, für den dies nicht zutrifft. Ein Unternehmen ist gemäß § 1 Abs 2 KSchG jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff ist weit gefasst. Maßgeblich ist, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (RIS-Justiz RS0065309).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer, der auch Alleingesellschafter ist, kein Verbraucher sein kann, da die Haftungsübernahme letztlich in dessen Interesse erfolgt und er in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (RIS-Justiz RS0116313). Bereits in den Entscheidungen 7 Ob 315/01a und 6 Ob 12/03t hat der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Gesellschafters mit Geschäftsführerfunktion das Kriterium der wirtschaftlichen Betrachtungsweise herangezogen, wobei für die vorliegende Rechtsentwicklung die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ von maßgeblichem Einfluss waren.

In der Entscheidung 7 Ob 266/06b verneinte der OGH die Unternehmereigenschaft bei einem Mehrheitsgesellschafter, der nicht in die Geschäftsführung eingebunden war, sondern lediglich die Prokura für die GmbH innehatte. In dieser Entscheidung stellte der OGH maßgeblich auf die Geschäftsführung ab und betonte, dass gerade die Geschäftsführungstätigkeit dem Merkmal des Unternehmerbegriffs in § 1 Abs 2 KSchG sehr nahe komme. Der Geschäftsführer handle insoweit „selbstständig“, als seine Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis unbeschränkbar sei (§ 20 Abs 2 GmbHG).

Auch die größere Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten spreche für die Unternehmerqualifikation des Geschäftsführers, soll doch das KSchG die typische Ungleichgewichtslage zwischen Verbraucher und Unternehmer ausgleichen.

Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist die Geschäftsführung allein jedoch nicht entscheidend. Bei Geschäftsführern, die Bürgschaften für Schulden der GmbH übernehmen und nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist die Verbrauchereigenschaft jedenfalls zu verneinen (RIS-Justiz RS0065238). Dies gilt auch für einen bloßen Minderheitsgesellschafter soweit dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und er keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann (RIS-Justiz RS 0121109).

Relevant für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist der maßgebliche Einfluss auf die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (6 Ob 105/10z).

Dabei ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungsweisen der GmbH ausüben kann.

Dies ist typischerweise bei einem Geschäftsführer der Fall, der zugleich auch Mehrheitsgesellschafter ist, aber auch schon ab einer Beteiligung von 50 %, da eine einem Geschäftsführer gegenteilige Weisung mangels Erreichbarkeit einer einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung praktisch nicht erteilt werden kann. Selbiges trifft auf einen Geschäftsführer zu, der zwar Minderheitsgesellschafter ist, aber über Sperrminorität verfügt. Somit hat der Geschäftsführer de facto unternehmerische Alleinentscheidungsbefugnis und ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des KSchG als Unternehmer zu qualifizieren.