Mehrkostenforderung des Auftragnehmers bei Bauzeitverzögerung – ein Entgeltanspruch und kein (deliktischer) Schadenersatzanspruch – Anmerkungen zu 3 Ob 180/12 k:
In der Entscheidung 3 Ob 180/12 k (TTP war als Parteienvertreter beteiligt) hat der OGH zu einigen Fragen der Mehrkostenforderung des Auftragnehmers aus einer – aus der Sphäre des Auftraggebers herrührenden – Bauzeitverzögerung Stellung genommen:
Wenn Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns (RIS-Justiz RS0021825). Die Grundlage für diesen Anspruch liegt im bürgerlichen Recht in § 1168 Abs. 1 Satz 2 ABGB; dieser dispositiven Norm geht bei entsprechender Vereinbarung die speziellere Regelung in der ÖNORM B 2110 vor (RIS-Justiz RS0021825 [T2]). Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch (vor allem kein deliktischer Schadenersatzanspruch), sondern ein Entgeltanspruch (Erfüllungsanspruch) des Werkunternehmers (RIS-Justiz RS0021875), der grundsätzlich gemeinsam mit dem „gewöhnlichen“ Werklohn erst mit der Vollendung des Werks fällig wird (M. Bydlinski in KBB³ § 1168 Rz 7) und der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Zif. 1 ABG unterliegt (RIS-Justiz RS0021881).