Generalzessionsvermerk und „generelle Vorausverständigung“ des Drittschuldners jeweils als gleichberechtigter Modus/Publizitätsakt im Rahmen der Sicherungszession – Anmerkungen zu und Konsequenzen aus OGH in 9 Ob 13/10t
In traditionieller Weise wird in Österreich (im Gegensatz zu vielen anderen Staaten) für die rechtswirksame Abtretung von Forderungen im Rahmen einer Sicherungszession neben der Sicherungszessionsvereinbarung (dem Verpflichtungsgeschäft) ein tauglicher Modus/Publizitätsakt (Verfügungsgeschäft) judiziert.
Aufgrund einer richtungsweisenden Entscheidung des OGH Mitte der 1990er Jahre wurde bei „Buchforderungen“ und im Rahmen der EDV-unterstützten Buchhaltung der Vorrang des „Buchvermerkes“ vor der Drittschuldnerverständigung judiziert. Durch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 116/05k und 10 Ob 29/07y hat sich die „Vorausverständigung“ als wirksamer Publizitätsakt/Modus für die erst künftig entstehenden Forderungen in der Judikatur verfestigt und gegenüber dem Zessionsvermerk „emanzipiert“.
Mit einem „Generalzession“ oder „Globalzession“ werden zur Sicherstellung der Kreditforderungen alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegen bestimmte Kunden/alle Kunden an die Bank abgetreten.
Seit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 04.07.1996, 6 Ob 2086/96z, und vom 26.06.2001, 1 Ob 92/00d, (JBl. 2002, 187) und der darauf bezugnehmenden Arbeit von Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler („Vorrang, Ort, Inhalt und Umfang des Buchvermerkes bei der Sicherungszession im Lichte der OGH-Judikatur zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 26.06.2001“, 1 Ob 92/00d in JBl. 2002, 1094) ist nach herrschender Meinung der Generalzessionsvermerk/Globalzessionsvermerk als Publizitätsakt/Modus für künftig entstehende Forderungen anerkannt.
Auf OP-Listen und Kundenkonten wird bei jedem einzelnen Kunden und auf jeder einzelnen Seite der OP-Listen der Generalzessionsvermerk gesetzt, wonach die bestehenden und künftig entstehenden Forderungen an die Bank abgetreten sind.
In der nunmehr ergangenen Entscheidung des OGH 9 Ob 13/10t – der ebenfalls eine Generalzession/Globalzession zugrunde lag – hat der OGH ausgesprochen, dass „für die sicherungsweise Übertragung auch bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus“ darstellt.
Zumindest für den Bereich der eindeutig identifizierbaren Vertragsverhältnisse gilt sohin die „generelle Vorausverständigung“ des Drittschuldners als wirksamer Publizitätsakt/Modus gleichberechtigt neben dem „Generalzessionsvermerk“.
Auf einen ordnungsgemäß gesetzten Generalzessionsvermerk sollte aber dennoch nicht verzichtet werden.