Rechtzeitigkeit der Banküberweisung und Erhöhung des Verzugszinssatzes – Anmerkungen zum neuen Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)
Mit 1. März 2013 tritt das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft; damit wird die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr umgesetzt.
Zwei wesentliche, nachstehend angeführte, rechtliche Änderungen seien herausgestrichen:
1. Rechtzeitigkeit der Banküberweisung:
1.1. Bisher galt im Sinne des OGH 6 Ob 218/09 s (siehe auch TTP-Rechtsblog vom 11.6.2010):
- Für den Schuldner, der nicht in Zahlungsverzug war, galt das Einlangen des Überweisungsauftrages bei seiner kontoführenden Bank innerhalb der Zahlungsfrist als rechtzeitig; unter der Voraussetzung, daß entsprechende Deckung am Konto vorhanden war, bestimmte sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrags.
- Für einen Schuldner, der bereits in Zahlungsverzug geraten war, war das Einlangen der Zahlung auf dem Gläubigerkonto von Relevanz; erst das Einlangen der Zahlung auf dem Bankkonto des Gläubigers beendete den Zahlungsverzug.
1.2. Nunmehr gilt ab 1. März 2013 gemäß dem in Kraft getretenen § 907 a Abs. 2 ABGB:
„Ist die Geldschuld durch Banküberweisung zu erfüllen, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, daß der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann.“
Unabhängig davon, ob der Schuldner noch innerhalb der Zahlungsfrist ist oder sich schon in Zahlungsverzug befindet, gilt nunmehr: Der Betrag muß so rechtzeitig auf das Konto des Gläubigers überwiesen werden, daß der Betrag auf dem Bankkonto des Gläubigers einlangt.
2. Erhöhung der Verzugszinsen:
2.1. Bisher galt § 352 UGB, wonach bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmensbezogenen Geschäften der gesetzliche Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz lag.
§ 352 UGB wurde aufgehoben.
2.2. Nunmehr gilt ab 1. März 2013 § 456 UGB:
„Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. …. “
In Zusammenschau mit dem neuen § 455 UGB gelten die Folgen des Zahlungsverzuges bei Rechtsgeschäften
- zwischen Unternehmen und
- zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber.
Der Verzugszinssatz wurde nunmehr von 8 Prozentpunkte auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.