Aktuelles zur qualifizierten Deckungsablehnung iSd § 12 Abs. 3 VersVG (OGH 28.10.2009, 7 Ob 147/09 g)
Sofern eine Versicherung ihrem Versicherungsnehmer die qualifizierte Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistung schriftlich zumittelt und hierin deutlich mitteilt, dass sich die Versicherung für leistungsfrei erklärt und der Anspruch erlischt, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend macht, wird in der Versicherungsfachsprache von einer qualifizierten Deckungsablehnung gesprochen, welche den Versicherungsnehmer zur Klagsführung innerhalb eines Jahres zwingt, andernfalls das Recht zur Klagsführung präkludiert (also erloschen) ist. Die Entscheidung des OGH vom 28.10.2009, 7 Ob 147/09g zeigt wie ernst solche qualifizierten Deckungsablehnungen und diese Präklusivfrist zu nehmen sind. In der Lehre ist unbestritten, dass die genannte Präklusivfrist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit gehemmt ist, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung gehindert ist. Der Versicherungsnehmer muss allerdings beweisen, dass konkrete Vergleichsverhandlungen geführt, also wechselseitig Vergleichsvorschläge erstattet wurden (vgl. RZ 12 zu § 12a VersVG in Kommentar zu den Novellen zum VersVG). Allgemein gilt der Grundsatz, dass die Berufung auf eine Ausschlussfrist treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer auf eine Weise verhält, die einen Versicherungsnehmer veranlasst, seinen Anspruch nicht fristgerecht geltend zu machen. Mit der zitierten Entscheidung 7 Ob 147/09g wurde allerdings höchstgerichtlich klargestellt, dass an einen schlüssigen Verzicht auf den Präklusionseinwand ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sofern sich ein Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert, so ist es dies lediglich ein Indiz für einen Verzicht. „Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen oder der Anschein, der Versicherer wolle seine Ablehnung nochmals überdenken, reicht alleine nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichts.“