Veröffentlichung in der Insolvenzdatei – Beginn des Fristenlaufs für Rechtsmittel nur bei vollständig veröffentlichtem Beschlußtext (Anmerkungen zu OGH 8 Ob 57/13 k)
Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse die in der Insolvenzdatei veröffentlicht werden, beginnt gem. § 157 Abs. 2 IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zu laufen; dies gilt auch dann, wenn danach eine individuelle Zustellung – per WEB-ERV oder postalisch – durch das Insolvenzgericht erfolgt.In der Entscheidung 8 Ob 57/13 k nimmt der OGH folgende Einschränkung vor:Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs mit dem Tag der Veröffentlichung in der Ediktsdatei ist, dass der vollständige Beschluss in der Insolvenzdatei kundgemacht wurde und den Verfahrensbeteiligten somit im Wege einer ordnungsgemäßen und vollständigen Bekanntmachung rechtliches Gehör verschafft wurde. Nur die Kundmachung des vollständigen Beschlusses in der Insolvenzdatei löst den Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Veröffentlichung aus, auch wenn danach noch eine individuelle Zustellung – sei es postalisch oder mittels WEB-ERV – an die Verfahrensbeteiligten erfolgt.