Begünstigte und nicht begünstigte Erwerbsvorgänge – Differenzierungen bei der neuen Grunderwerbsteuer
Seit 1. Juni 2014 gelten die neuen Bestimmungen zur Grunderwerbsteuer. Die bisherige Differenzierung der Grunderwerbsteuerbemessung nach Kauf / entgeltlichen Erwerbsvorgängen (Grunderwerbsteuer berechnet vom Kaufpreis der Gegenleistung) und unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung/Erbschaft – Grunderwerbsteuer berechnet nach dem dreifachen Einheitswert) war vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Die neue Regelung der Grunderwerbsteuer lehnt sich an der Neuregelung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr vor mehr als einem Jahr an (vgl. TTP-Rechtsblog vom 17.02.2014).
Bei der Festlegung der Grunderwerbsteuer wird nunmehr differenziert nach „begünstigten Erwerbsvorgängen“ und „nicht begünstigten Erwerbsvorgängen“.
Wird ein Grundstück, eine Liegenschaft oder ein Miteigentumsanteil (u.a.)
-) an einen begünstigten Personenkreis übertragen, sohin durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Wahlkind oder durch ein Schwiegerkind des Übergebers erworben,
oder
-) erfolgt der Erwerb durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse anläßlich der Scheidung oder durch einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens anläßlich der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
liegt ein begünstigter Erwerbsvorgang vor; diese Erwerbsvorgänge weisen nunmehr eine doppelte Begünstigung auf:
a) Die Grunderwerbsteuer ist vom Dreifachen des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage zu berechnen (maximal 30 % des gemeinen Wertes), und
b) weist einen begünstigten Steuersatz von 2 % auf.
In allen übrigen Fällen liegen nicht begünstigte Erwerbsvorgänge vor; die Übertragung an einen nicht begünstigten Personenkreis löst – wie bisher – eine 3,5 %ige Grunderwerbsteuer, berechnet von der Gegenleistung (Kaufpreis) oder vom Verkehrswert (gemeinen Wert), aus.
Die Reichweite des begünstigten Personenkreises bei der Grunderwerbsteuer ist nicht ident mit jenem bei der grundbücherlichen Eintragungsgebühr: Während § 26a GGG bei der Festsetzung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr (in Höhe von 1,1 %) auch den Erwerb durch Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers als begünstigt normiert, zählt nach § 7 GrEStG der Erwerb durch Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers nicht zum begünstigten Erwerbsvorgang.
Beim Kauf durch eine Person aus dem nicht begünstigten Personenkreis fällt also – wie bisher – eine 3,5 %ige Grunderwerbsteuer, berechnet von der Gegenleistung (dem Kaufpreis), an; erfolgt ein Kauf durch einen begünstigten Erwerbsvorgang (durch eine Person aus dem begünstigten Personenkreis) ist nunmehr nicht die Gegenleistung/der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, sondern ist hierfür nur der dreifache Einheitswert heranzuziehen.
Bei Schenkung und Erbschaftserwerb durch den begünstigten Personenkreis ist die Bemessungsgrundlage (wie bisher) vom dreifachen Einheitswert zu berechnen; bei Schenkung oder Erbschaftserwerb außerhalb des begünstigten Personenkreises ist nunmehr die Grunderwerbsteuer aber vom Verkehrswert (gemeiner Wert) als Bemessungsgrundlage zu berechnen: Für den Nachweis des Verkehrswertes (gemeinen Wertes) werden die im TTP-Rechtsblog vom 17.02.2014 angeführten Ausführungen sinngemäß anzuwenden sein.
Keine Änderung bringt die Novelle bei der Anteilsvereinigung in einer Hand: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst wie bisher die Vereinigung sämtlicher bzw. die Übertragung sämtlicher Anteile an der Gesellschaft in einer Hand Grunderwerbsteuer aus; die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft/der Übergang sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft löst wie bisher Grunderwerbsteuer berechnet vom dreifachen des Einheitswertes (maximal jedoch 30 % des gemeinen Wertes) aus.