Keine Reduktion/Beeinträchtigung der übernommenen Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn Gesellschaftern wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften in § 25 c und § 25 d KSchG)
Wesentliche Kreditsicherheit für die Bank ist die Mithaftung des maßgeblichen Gesellschafter-Geschäftsführers oder der maßgeblichen Unternehmerpersönlichkeit für die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft (in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen auch immer betriebenen wird).
Da die Mithaftenden selbst kein eigenes Unternehmen betreiben – sondern die von ihnen beherrschten Gesellschaften, welche auch Kreditnehmer sind – käme nach dem Wortlaut des § 1 KSchG grundsätzlich in Betracht, daß den Mithaftenden Verbraucherschutz mit der Konsequenz zu Gute kommen könnte, daß ihre Mithaftung dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 25 d KSchG unterliegen oder, bei unterlassener Aufklärung der Bank über die wirtschaftliche Situation der „eigenen“ Gesellschaft, sogar entfallen könnte. Um dieses geradezu paradoxe Ergebnis zu vermeiden, hat die Judikatur eine „teleologische Reduktion“ der entsprechenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes mit dem Ergebnis vorgenommen, daß diese Mithaftenden vom Schutzzweck der Norm gerade nicht erfaßt sein sollen, und die Bestimmungen „teleologisch“ zu reduzieren sind:
Schon in 7 Ob 315/01 a hat der OGH erstmals § 1 KSchG teleologisch reduziert und die Verbrauchereigenschaft eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers verneint. In der Entscheidung 1 Ob 99/10 f hat der OGH ausgesprochen, daß auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von 25 % einem Alleingesellschafter gleichzuhalten sei, wenn die restlichen 75 % dessen Gattin aus lediglich steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen halte. In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der OGH einzelvertretungsbefugten Hälftegesellschaftern einer GmbH Unternehmereigenschaft – und nicht Verbrauchereigenschaft – zugesprochen (vgl. OGH in 6 Ob 105/10 z).
Auch einem atypischen Kommanditisten, dem maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung der KG zukam, wurde – diesmal durch teleologische Reduktion des § 25 d KSchG – kein Mäßigungsrecht für die von ihm übernommene Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der KG zugestanden (vgl. OGH in 4 Ob 232/12 i). Damit hat der OGH bei der Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten die Unanwendbarkeit der konsumentenschutzrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 25 c und 25 d KSchG auch auf Personengesellschaften ausgeweitet: Maßgeblich für die teleologische Reduktion – die nun nicht mehr bei § 1 KSchG sondern bei der konkreten Bestimmung des § 25 d KSchG erfolgt – ist, inwieweit der/die GesellschafterIn Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.