Sanierungsplanquoten plus Superquote aus einer Treuhandschaft gemäß § 157 i IO (Überlegungen aus Anlaß der Entscheidung des OGH 3 Ob 30/14 d):
Die Zustimmung der Gläubiger zur Höhe eines Sanierungsplanvorschlages kann gelegentlich daran scheitern, daß sich die Gläubiger aus der Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches oder aus der Einbringlichmachung einer noch offenen größeren Forderung eine (wesentlich) höhere Quote erwarten. Dem kann gegebenenfalls durch folgende Vorgangsweise begegnet werden:
A) Die Gläubiger erhalten eine leistbare Sanierungsplanquote (üblicherweise eine entsprechende Barquote plus weitere Erfüllungsquoten).
B) Daneben wird der bisherige Sanierungsverwalter oder Insolvenzverwalter gemäß § 157 i IO auf Kosten des Schuldners zum Treuhänder bestellt, der die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruches oder der sonst bestehenden größeren Forderung des Schuldners durchsetzt; Barauslagen, allfällige Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten sind vom Schuldner zu bevorschussen. Der nach Durchsetzung der Forderung erzielte Erlös (abzüglich allfälliger Verfahrenskosten und Sachverständigenkosten) wird als Superquote zusätzlich an die Gläubiger ausgeschüttet.
Kommt es zum Abschluß des Sanierungsplanes – ohne daß die oben Punkt B) dargelegte Vorgangsweise gewählt wird – so erlischt nach hM mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch; ein anhängiges Anfechtungsverfahren ist analog zu § 460 Zif. 8 ZPO als erledigt anzusehen (vgl. OGH in 3 Ob 184/11 x und TTP-Rechtsblog vom 8.8.2012).
Durch die Bestellung des Insolvenzverwalters/Sanierungsverwalters zum Treuhänder gemäß § 157 i IO wird der materiell-rechtliche Untergang des Anfechtungsanspruches verhindert und seine Verfolgung ermöglicht (vgl. OGH in 3 Ob 30/14 d); dadurch kommt es – je nach Verfahrensausgang – zur Ausschüttung einer Superquote an die Gläubiger.
Ist der Anfechtungsgegner gleichzeitig auch Großgläubiger in der Insolvenz, sodaß für das Zustandekommen des Sanierungsplanes auch seine Zustimmung erforderlich wäre, wird die Erzielung einer Superquote durch Führung oder Weiterführung des Anfechtungsverfahrens durch einen Treuhänder gemäß § 157 i IO als Teil des Sanierungsplanvorschlages eher die Ausnahme bleiben.