Unternehmenszubehör als Pfandliegenschaftszubehör – Bedeutung der Schließung des Unternehmens in der Insolvenz (Überlegungen aus Anlaß der Entscheidung OLG Wien, 3 R 43/14 m):
Ausgehend von der nachfolgend angeführten Konstellation, daß
-) eine mit Bankenpfandrechten belastete Betriebsliegenschaft überwiegend dem Unternehmensbetrieb dient,
-) Eigentümer des Unternehmens und der Betriebsliegenschaft ident sind, und
-) es zur Insolvenzeröffnung kommt, eine Unternehmensfortführung mit Sanierungsplan aber scheitert,
stellt sich insbesondere nach Unternehmensschließung bei Verwertung von Unternehmenszubehör (Anlagen, großen Maschinen etc.) die Frage, wie weit das Pfandrecht/Absonderungsrecht der Pfandliegenschaft reicht und welche Verwertungserlöse in die allgemeine Masse – zur Verteilung an sämtliche Insolvenzgläubiger – gelangen.
Zubehör eines Unternehmens ist nach hA Nebensache der Liegenschaft, auf der sich der Betrieb befindet, wenn die Liegenschaft zumindest überwiegend dem Unternehmen dient und sowohl Unternehmen als auch Betriebsliegenschaft dem selben Rechtsträger (Eigentümer) gehören.
Ist eine Sache mit der Liegenschaft körperlich verbunden, so spricht man von einem selbständigen Bestandteil; Zubehör (oder auch Zugehör) liegt (ohne Bestandteil zu sein) dann vor, wenn eine Zweckwidmung vorliegt und die Sache zum Gebrauch der Hauptsache dient.
In OLG Wien, 3 R 43/14 m wurde klargestellt, daß eine Beschichtungsanlage, die teilweise mit Schrauben befestigt und dadurch mit der Liegenschaft verbunden war, samt zwei freistehenden Beschichtungsboxen, Steuersystem, ebenso Beförderungssystem (u.a.), (selbständiger) Bestandteil der Betriebsliegenschaft (Pfandliegenschaft) war, sodaß Fragen zur Beendigung einer Zugehöreigenschaft vom OLG Wien nicht abschließend beantwortet werden mußten.
Gemäß § 457 ABGB erstreckt sich das Liegenschaftspfandrecht nicht nur auf die Bestandteile, sondern auch auf das „Zugehör“: Ist eine Betriebsliegenschaft dem Betrieb eines Unternehmens gewidmet, dann ist auch das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör des Unternehmens als Zugehör der (Pfand-)Liegenschaft zu sehen.
Während das Pfandrecht an einem selbständigen Bestandteil erst mit Abtrennung des Bestandteils von der Hauptsache endet, ist für das Erlöschen des Pfandrechtes am Zubehör auf die nach außen erkennbare Aufhebung der Zweckwidmung abzustellen: Zubehör verliert die Zubehöreigenschaft, wenn die Sache nicht mehr dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache i.S.d. § 294 ABGB dient.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Eigenschaft als Unternehmenszubehör mit der endgültigen Stilllegung des Betriebes oder der Unternehmensschließung (etwa in der Insolvenz) endet, oder erst mit der Widmung für einen anderen (neuen) Zweck ? Das OLG Wien hat zu dieser Frage lediglich ausgesprochen, daß die Ansicht des Erstgerichtes, die Stilllegung des Unternehmens ändere nichts an der Zubehöreigenschaft, in dieser Allgemeinheit nicht richtig sei; vielmehr wäre zu klären, „ob mit Schließung der Produktion in nach außen hin erkennbarer Weise feststand, daß das Unternehmen zerschlagen wird, und eine gemeinsame Veräußerung der Betriebsliegenschaft mitsamt der dort befindlichen Beschichtungsanlage nicht in Betracht“ kommen würde.
Wesentliche Fragen, welche rechtliche Wirkung die Unternehmensschließung in der Insolvenz (und die nachfolgende Verwertung) auf die Zubehöreigenschaft hätte, mußte das OLG Wien aber nicht abschließend klären, zumal – siehe oben – es die Beschichtungsanlage (u.a.) als selbständigen Bestandteil – und nicht als Zubehör – ansah.
Der Oberste Gerichtshof wurde von den Verfahrensparteien – gegen die Entscheidung des OLG Wien – (leider) nicht angerufen. Damit ist die Frage des Zeitpunkts des Erlöschens des Liegenschaftspfandrechtes am Unternehmenszubehör, insbesondere bei Unternehmensschließung im Konkurs, leider nicht oberstgerichtlich geklärt; ebensowenig die Frage, ob der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausschlaggebend ist und die nachfolgende Unternehmungsschließung keinen (einen) Einfluß auf die Zubehöreigenschaft zum Liegenschaftspfandrecht haben kann.