Zum Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ in der Privathaftpflichtversicherung (als Bestandteil der Haushaltsversicherung)
In den Entscheidungen zu 7 Ob 245/13z und 7 Ob 220/13y hat sich der OGH erneut mit dem versicherungsrechtlichen Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ auseinandergesetzt. Zur Auslegung dieses Begriffs im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung hatte der OGH bereits zuvor umfassende Grundsätze herausgearbeitet, die wie folgt lauten:
Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081099) ist der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt (RIS-Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nimmt. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0081070).
In der Grundsatzentscheidung zu 7 Ob 23/71 (RIS-Justiz RS0081099) ging es um einen privathaftpflichtversicherten Versicherungsnehmer, der sich bei einer Wirtshausrauferei durch das Zerschlagen einer Bierflasche eine Waffe schuf, um gegen seinen mit Messer bewaffneten Gegner gewappnet zu sein. Dabei wurde ein unbeteiligter Dritter durch einen Glassplitter am Auge verletzt. Der OGH hat in diesem Fall das Vorliegen des Versicherungsschutzes verneint, da es sich um keine Gefahr handle, mit der im Privatleben eines Menschen üblicherweise gerechnet werden müsse.
In seiner Entscheidung zu 7 Ob 245/13z verneinte der OGH das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ im Zusammenhang mit einem Raufhandel. Im gegenständlichen Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Bündelversicherung abgeschlossen, die eine Haushaltsversicherung mitsamt Privathaftpflichtversicherung umfasste. Dabei hatte der 18jährige Sohn des Versicherungsnehmers im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung fahrlässig eine unbeteiligte Frau umgerissen, die dadurch eine offene Unterschenkelfraktur erlitten hatte.
Der OGH führte dazu begründend aus, dass das bewusste Einlassen in einen Raufhandel eine Situation schaffe, die nicht nur eine Gefahr für die daran Beteiligten mit sich bringe, sondern auch für daran unbeteiligte Dritte. Ein Raufhandel sei kein bloßer Jux, sondern umfasse bewusste Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit und berge ein entsprechend hohes Gefahrenpotential. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerate üblicherweise nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehörten nicht zum täglichen Leben.
In seiner Entscheidung zu 7 Ob 220/13y bejahte der OGH hingegen das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“. In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Haushaltsversicherung mitsamt Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen und half im Anschluss an eine Vereinsveranstaltung ehrenamtlich bei den Aufräumarbeiten (Abmontieren der Lautsprecherboxen) mit, wobei er einen Hubstapler verwendete.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein „Durchschnittsmensch“, der über eine Lenkberechtigung für Hubstapler verfüge, als ehrenamtlich arbeitendes Vereinsmitglied in eine derartige Situation hineingeraten könne. Es handle sich um keine bewusst und gewollt geschaffene Situation aus bloßem Mutwillen. Von einer geradezu ungewöhnlichen Gefahr könne bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Vereinsmitglied folglich nicht gesprochen werden.
Die beiden zitierten jüngeren Entscheidungen stehen grundsätzlich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OGH, wobei die Anknüpfung an das Verhalten eines vernünftigen Durchschnittsmenschen eine wesentliche Rolle spielt. Ausdrücklich klargestellt hat der OGH in diesem Zusammenhang, dass bewusste Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit regelmäßig keine „Gefahr des täglichen Lebens“ darstellen, während eine ehrenamtliche Vereinstätigkeit grundsätzlich als „Gefahr des täglichen Lebens“ vom Versicherungsschutz gedeckt ist.