Risikoerhöhung in der Rechtsschutzversicherung im Sinne des Art 13 ARB (7 Ob 162/02b und 7 Ob 210/14d)
I. Allgemeines
Die Bestimmung des Art 13 ARB dient der Herstellung der Äquivalenz im Falle einer Erhöhung der Risikolage, die erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages eintritt. Dabei erstreckt sich die Versicherung abweichend von § 23 VersVG auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 126).
Der Versicherungsnehmer ist gemäß Art 13 ARB dazu verpflichtet, dem Versicherer nach Abschluss des Vertrages hinzukommende erhebliche Gefahrenumstände innerhalb eines Monats anzuzeigen, wobei der Versicherer ab Eintritt eines solchen Umstandes eine höhere Prämie verlangen kann. Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist eine der Prämienzahlungspflicht zugeordnete Pflicht und stellt wie diese eine im Klageweg erzwingbare Rechtspflicht dar (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 127). Der Versicherer hat daher einen Anspruch auf Rechnungslegung, der mittels Stufenklage durchgesetzt werden kann (Art. XLII EGZPO).
Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer zudem dazu berechtigt, eine verhältnismäßig gekürzte Leistung zu erbringen. Lediglich für den Fall, dass der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht, tritt keine Leistungskürzung ein (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 128, 129).
Unabhängig davon kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung von der Gefahrenerhöhung kündigen, wenn er die höhere Gefahr auch gegen eine höhere Prämie nicht übernehmen will (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 129).
II. Zur Rechtsprechung des OGH
In der Entscheidung zu 7 Ob 162/02b ging es um ein in der Reinigungsbranche tätiges Unternehmen (Versicherungsnehmer), das einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mitsamt der dargestellten Bestimmung des Art 13 ARB abgeschlossen hatte. Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherer nicht darüber informiert, dass sich der Mitarbeiterstand in seinem Unternehmen zwischenzeitlich deutlich erhöht hatte (von 50 auf zwischen 100 und 200 Personen). Der Versicherer forderte daraufhin eine Prämienerhöhung ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Mitarbeiteranzahl und erklärte zudem, nur die verhältnismäßig gekürzte Versicherungsleistung zu erbringen.
Der Versicherungsnehmer begehrte die vollständige Deckung sämtlicher Schadensfälle, da ihm die Relevanz der Anzahl der Reinigungskräfte nicht bewusst gewesen sei. Zudem bestehe das Recht des Versicherers, Schadensfälle nur in dem der bezahlten Prämie entsprechenden Ausmaß zu decken, nur alternativ (und nicht kumulativ) zu dem Recht, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrenerhöhung eine erhöhte Prämie zu begehren.
In der gegenständlichen Entscheidung erteilte der OGH den beiden Argumenten des Versicherungsnehmers eine deutliche Absage.
Er stellte zunächst klar, dass die Anzahl der Arbeitnehmer für die übernommene Gefahr und die Prämienberechnung ausschlaggebend ist, da die Anzahl der potenziellen Rechtsstreitigkeiten zweifellos mit der Zahl der Mitarbeiter korreliert. Es könne kein Zweifel über das Bestehen der Anzeigeobliegenheit bestehen, die der Versicherungsnehmer jedenfalls schuldhaft verletzt habe.
Zu den Konsequenzen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit führte der OGH aus, dass der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt des Gefahrenerhöhungsumstandes an verlangen kann. Dieser ist für die nach der Gefahrenerhöhung bis zur Anzeige eingetretenen Versicherungsfälle aber nur mehr verhältnismäßig zur Leistung verpflichtet. Somit ist der Versicherer bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit sowohl zur Erhöhung der Prämie als auch zur Leistungskürzung berechtigt.
Seine Ansicht begründete der OGH mit dem logischen Argument, dass der Versicherungsnehmer es nicht in der Hand haben dürfe, die Bekanntgabe gefahrenerhöhender Umstände erst bei Eintritt eines Versicherungsfalls vorzunehmen und eine erhöhte Prämie (nach) zu zahlen. Dies komme einem „Hineinversichern“ in ein bereits verwirklichtes Risiko gleich und widerspreche dem versicherungsrechtlichen Grundgedanken.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der OGH in seiner Entscheidung zu 7 Ob 210/14d das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung im Sinne des Art 13 ARB bei einer privaten Vermögensveranlagung verneint hat.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es auch im KHVG (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994) eine Spezialvorschrift über die Gefahrenerhöhung gibt. Dabei sieht § 15 KHVG ein Prämienerhöhungsrecht des Versicherers vor, der im Falle der Änderung des gesetzlichen Mindestdeckungsumfanges innerhalb von drei Monaten eine – der erhöhten Gefahr entsprechende – Erhöhung der Prämie vornehmen kann (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage, S. 429).