Aktuelles zur Bauwerkshaftung im Sinne des § 1319 ABGB – OGH 27.8.2015, 1 Ob 150/15 p
§ 1319 ABGB normiert einen Gefährdungshaftungstatbestand: Sofern durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen, auf einem Grundstück angeführten Werkes, jemand verletzt wird oder ein sonstiger Schaden verursacht wird, ist der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Begriff eines „Werkes“ im Sinne des § 1319 ABGB ist im Sinne der Rechtsprechung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0029880), ein Kanaldeckel (4 Ob 2334/96f), ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt diesen abschließenden Deckel (7 Ob 2404/96), einen Straßenabsperrung (2 Ob 357/97), eine auf einem Stativ befestigte Fernsehkamera (3 Ob 119/99t) kann als Bauwerk im Sinne des § 1319 ABGB aufgefasst werden. Der Halter eines Gebäudes, also nicht nur der Eigentümer, also der Besitzer (jener, der Maßnahmen setzen kann, um die Gefahr abzuwenden), haftet, wenn sich eine aus der Statik und Dynamik des Werkes ergebende Gefahr verwirklicht, welche entgegen berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt (vgl. dazu 8 Ob 52/11x). Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff „Einsturz oder Ablösung“ auch alle anderen typischen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfasst werden (4 Ob 2334/96f).
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger seine damalige Freundin, eine Mitarbeiterin der beklagten Partei, in der Filiale der Beklagten, einem Bekleidungsgeschäft, welches in einem Fachmarktzentrum untergebracht ist. Der Kläger ging gemeinsam mit seiner Freundin und einer weiteren Angestellten durch den „Notausgang“ des Geschäftslokals hinaus, um eine Zigarette zu rauchen. Der Notausgang besteht aus einer zweiflügeligen Tür, die mit einer Schnalle zu öffnen ist. Von dort gelangt man, weil der Notausgang niveaumäßig sich nicht auf ebener Erde befindet, auf ein kleines Plateau im Ausmaß von cirka 2 mal 1 m, linksseitig führen sieben Stufen hinunter. Das Plateau und die Stiegen sind durch ein Geländer abgesichert, dieses besteht aus drei Teilen: einem Seitenteil, einem Mittelteil an der Längsseite des Plateaus und einem Teil entlang der Stiege. Der Mittelteil kann geöffnet, aber auch fixiert werden. Der Kläger lehnte sich mit dem Rücken an den Mitteilteil an. Dieser war zum Unfallzeitpunkt nicht fixiert. Das Geländer ging deshalb wie eine Tür auf, der Kläger stürzte mit dem Rücken hinunter. Das Erstgericht gab der Klage Folge. Es sprach unter anderem Schadenersatz in der Höhe von EUR 9.000,00 zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge, es hat die Verantwortlichkeit des Bekleidungsgeschäftes bestätigt. Es sprach aus, dass die Beklagte als Mieterin die Verfügungsmacht über das Plateau und die konkrete Ausgestaltung des Geländers hat. Sie ist dafür verantwortlich, dass es nicht ordnungsgemäß geschlossen war. Den Kläger trifft kein Mitverschulden, weil er nicht erwarten musste, dass dieses Geländer sich öffnen lässt. Er durfte also darauf vertrauen, dass dieses Geländer die übliche Schutzfunktion aufweist; der Kläger musste – dies war auch (um das Ergebnis vorweg zu nehmen) vor dem Obersten Gerichtshof entscheidungswesentlich – nicht davon ausgehen, dass das Geländer eine Sonderanfertigung bzw. Sonderkonstruktion im Interesse des Bekleidungsgeschäftes war, welches die Funktionalität der Öffenbarkeit (um Anlieferungen zu erleichtern) hatte. Da der Oberste Gerichtshof in einer älteren Entscheidung (6 Ob 626/80 = SZ 53/143) die Haftung des Halters einer Schrankenanlage (prinzipiell kann auch ein Schranken Bauwerk im Sinne des § 1319 ABGB sein) verneint hat, wurde vom Berufungsgericht der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof die ordentliche Revision zugelassen.
Der Oberste Gerichtshof hat die ordentliche Revision zurückgewiesen, allerdings die Gelegenheit aufgegriffen im Wege eines Zurückweisungsbeschlusses klarstellende Abgrenzungen vorzunehmen:
Auch auf einem Weg befindliche Schrankenanlagen können im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein Werk im Sinne eines Bauwerks gemäß § 1319 ABGB darstellen. Der Entscheidung 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Kläger damals dadurch verletzte, dass er versuchte die zur Absperrung einer Privatstraße geschlossenen Schranken niederzudrücken, sich dabei bückte und sich sein Kopf nur wenige Zentimeter vor dem Schranken befand, als dieser aus der Halterung glitt, in die Höhe schnellte und ihn verletzte. Diesen Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof nicht als haftungsbegründend im Sinne des § 1319 ABGB aufgefasst, da ein Schranken zwar ein Werk sein kann, § 1319 ABGB allerdings auch aufgrund der Verwendung der Worte „durch Einsturz oder Ablösung von Teilen“ die ratio hat, dass der Schaden durch die Höhe eines Gebäudes oder durch die von einem Bauwerk typisch ausgehenden Gefahr herrühren muss. Ähnlich, auch im klagsabweisenden Sinne, hat der Oberste Gerichtshof im Jahr 2008 (2 Ob 79/08v) entschieden, als er aussprach, dass die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr nicht anders zu beurteilen ist als bei einem sonst „herumliegenden“ Hindernis. Auch in diesem Fall wurde die Haftung verneint, da eine typische Gefahr eines Bauwerks sich durch das angelieferte Baumaterial, einem natürlichen Stein (noch) nicht verwirklicht hat. Es geht also bei der Bauwerkshaftung im Sinne des § 1319 ABGB um die typischen Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines (Bau-)Werkes ergeben (vgl. 4 Ob 2334/96f). Indiz für die typische Gefährlichkeit eines Bauwerks ist im Regelfall die Höhe, Fragen der Statik und Dynamik des Werkes). Sowohl das Erstgericht als auch der Oberste Gerichtshof bestätigen, dass die Öffenbarkeit des Geländers dem spezifischen Geschäftszweck des Bekleidungsgeschäftes dient. Es soll offenbar die Warenanlieferung erleichtern. Gleichzeitig handelt es sich allerdings um ein Geländer, welches ein Plateau absichert, sodass dritte Personen nicht damit rechnen müssen, dass eine „Sonderanfertigung“ vorliegt. Von einem Geländer kann typischerweise erwartet werden, dass es vor einem Absturz bewahrt und daher fixiert. In vergleichbarer Weise wird auch für eine in einem Kellerraum öffenbare Falltüre gehaftet. Dass Balkone und Terrassen durch Geländer geschützt werden, ist ortsüblich und gehört zur Bauwerkshaftung (4 Ob 31/63 = SZ 36/103). Auch in einer Entscheidung aus 1931 (2 Ob 1242/30 = SZ 13/5 [RIS-Justiz RS0030003]) wurde das Lösen einer Querstange eines Geländers unter § 1319 ABGB subsumiert. Da sonst keine relevante Rechtsfrage vorlag, hat der Oberste Gerichtshof die Revision zurückgewiesen und dadurch die Entscheidung des Erst- und Zweitgerichtes bestätigt.