Einheitliche Verjährung bei Vorliegen bloß unselbständiger Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers – OGH in 5 Ob 133/15t
Zur Verjährungsfrage in Anlegerberaterhaftungsfällen hatte der TT&P Rechts-Blog vom 25. November 2015 anlässlich der Zulassung der Revision eine richtungsweisende Entscheidung der divergenten Rechtsprechungslinie zur Entscheidung über die Frage erwartet: Einheitliche Verjährung von Primärschäden und Folgeschäden CONTRA gesonderte Verjährung jedes einzelnen Beratungsfehlers mit eigener Schadensfolge. Die mit Spannung erwartete Entscheidung des OGH 5 Ob 133/15t liegt vor; der von TT&P eingebrachten und zugelassenen Revision wurde Folge gegeben. Der OGH hat – ohne einen verstärkten Senat zu bilden – eine differenzierte Betrachtungsweise judiziert:
Im Anschluss und unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 177/15p (vgl. TT&P Rechts-Blog vom 17. Dezember 2015) hat der OGH ausgeführt, dass etwa für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagung und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, als entscheidend betrachtet wird, dass das Gesamtkonzept – entgegen den Zusicherungen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (5 Ob 177/15p mwN); als maßgeblich für den Verjährungsbeginn hat der OGH weiterhin die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzeptes bezeichnet. Übertragen auf gegenständlichen Fall ist daher das (allein) geltend gemachte Aufklärungsdefizit in Bezug auf die rechtliche Qualität der Ausschüttungen nicht als eigenständiger, von der Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts unabhängiger Beratungsfehler zu qualifizieren (der allenfalls eine gesonderte Verjährungsfrist auslösen könnte); im Sinne einer einheitlichen Verjährung judiziert der OGH, dass die unterbliebene und fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.
Unter diesen Prämissen wurde die Judikatur der einheitlichen Verjährung wiederhergestellt.