Kreditbearbeitungsgebühren vom OGH als zulässig „abgesegnet“ – Anmerkungen zur Entscheidung des OGH vom 30.3.2016, 6 Ob 13/16d

Nicht nur in Zeiten extrem niedriger (Kredit-)Zinsen ist der oberstgerichtliche Ausspruch über die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren und „Manipulationsgebühren“ für die Kreditwirtschaft von Bedeutung.

Gemäß § 879 Abs. 3 ABGB wäre eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen würde, und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen würde, nichtig.

Die Anwendbarkeit (u.a.) dieser Bestimmung und damit die Sittenwidrigkeit hat der OGH nunmehr in 6 Ob 13/16 d klar verneint: Das Entgelt für Kredit und Darlehen bestünde nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen; im Rahmen der freien Gestaltung der Kreditverträge sei alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Kreditvaluta hinaus für den Erhalt der Leistungen des Kreditgebers zu leisten hätte, als Entgelt zu betrachten, sodaß Bearbeitungs- oder Manipulationsgebühren als „Hauptleistung“ i.S.d. § 879 Abs. 3 ABGB zu gelten haben. Darüberhinaus liege auch keine gröbliche Benachteiligung des Kunden vor: Eine gröbliche Benachteiligung bestünde nur, wenn die Klausel unangemessen wäre oder keine sachliche Rechtfertigung vorliege; mit den wertabhängigen Kreditbearbeitungsgebühren wird jener Kunde belastet, der diese (im Rahmen der Bonitätsprüfung und Kreditbearbeitung) auch verursacht hat (Verursacherprinzip). Zudem ist der Begriff „Kreditbearbeitungsgebühr“ transparent, die Vereinbarung überrasche den Kunden nicht.

Daß der Deutsche BGH (wenn auch von der Lehre teilweise kritisiert) bereits anders entschieden hat, ist nach den Ausführungen des OGH auf die unterschiedliche Rechtslage in Österreich zurückzuführen.