Einheitliche Verjährung auch beim Fremdwährungskredit / Kein „Spekulieren auf dem Rücken der Bank“ / Anmerkungen zu OGH 10 Ob 51/16x

Bereits mit TTP-Rechtsblog vom 17.12.2015 wurde zur einheitlichen Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Fehlberatung bei endfälligem Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger – sowohl bei aktiver klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als auch bei „einredeweise“ Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Einklagung des endfälligen Fremdwährungskredites durch die Bank – Stellung genommen.

Diese Rechtsprechungslinie hat sich durch unmissverständliche Ausführungen des OGH verfestigt: Sowohl für den „Vertragsabschlussschaden“ (das mit Fremdwährungsfinanzierung verbundene Risiko, das eine andere Finanzierung nicht aufgewiesen hätte) als auch für den „Mehraufwendungsschaden“ (den erhöhten Aufwand zur Kredittilgung bei Verwirklichung des Fremdwährungsrisikos) stellt der Abschluss eines, in dieser Form nicht gewollten, Fremdwährungskreditvertrages den Primärschaden dar; ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit des gewählten Finanzierungskonzeptes eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens (Erstschadens) beginnt. Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens der Risikoträchtigkeit vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung der Fremdwährung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn; der OGH will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters oder der Bank verhindern“. Der Geschädigte müsste zur Erreichung der Verjährungsunterbrechung eine Feststellungsklage einbringen.

Wird der Fremdwährungskreditnehmer nach Ablauf des befristeten Kreditvertrages und Eintritt der Fälligkeit des „endfälligen“ Kredites klagsweise mit der Kreditforderung belangt, kann der bis dahin sich rein passiv verhaltene Kreditnehmer nicht mehr Schadenersatzforderungen einredeweise oder compensando geltend machen: Eine Schadenersatzforderung ist erst nach ihrer zahlenmäßig bestimmten Einmahnung fällig und aufrechenbar; geschieht dies nicht (weil sich der Fremdwährungskreditnehmer nur passiv verhält), so ist vor Eintritt der Verjährung der Gegenforderung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht und die Gegenforderung endgültig verjährt. Andernfalls würde – so der OGH – dem Fremdwährungskreditnehmer über die Hintertür der Aufrechnung ein Zuwarten und Beobachten der weiteren Entwicklung des Wechselkurses bis zur Endfälligkeit und damit ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters/der Bank“ ermöglicht, was der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ablehnt.