Hinweis auf Deckungslücke des Tilgungsträgers beim endfälligen Fremdwährungskredit setzt die Verjährungsfrist jedenfalls in Gang, Anmerkungen zu OGH 1 Ob 88/16x

Die Judikatur zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus endfälligen Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern ist um eine Facette reicher:

Bereits im TTP-Rechtsblog vom 17.12.2015 und im TTP-Rechtsblog vom 12.10.2016 wurde ausführlich die einheitliche Verjährung von behaupteten Schadenersatzansprüchen aus Fehlberatung bei endfälligen Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger (etwa Lebensversicherungen) dargestellt.

Der Entscheidung 1 Ob 88/16x lag ein endfälliger Fremdwährungskredit mit einer Lebensversicherung als Tilgungsträger zugrunde. Der (geraume Zeit zurückliegende) Hinweis der Bank auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers macht dem Kreditnehmer deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann; dieser Hinweis betrifft damit das gesamte Finanzierungskonzept (Fremdwährungskredit und Lebensversicherung als Tilgungsträger). Die – den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzeptes ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Kredites oder Darlehens entwickeln konnte; dieser Hinweis auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers (Lebensversicherung) setzt damit den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für Primär- und Folgeschaden in Gang.