Weiterhin keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller, Anmerkungen zu OGH 7 Ob 176/16g

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof seine Judikatur verfestigt und fortgeschrieben, wonach auf den Drittpfandbesteller – also einer Person, die zur Sicherstellung von Krediten Dritter (seien es Firmenkredite oder Privatkredite) ein Pfandrecht an der eigenen Liegenschaft bestellt hat – die §§ 25c und 25d KSchG nicht analog anwendbar sind. In der Entscheidung 7 Ob 176/16g bekräftigt der OGH, dass dies auch dann gelte, wenn der Drittpfandbesteller auch zugleich persönliche Haftung (etwa in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie) übernommen hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung löst gegenüber dem interzessionistisch haftenden Mitschuldner (unechten Mitschuldner), Bürgen oder Garanten die bloße Erkennbarkeit der kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners die Warn- und Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank im Sinne des § 25c KSchG aus; diese Verpflichtung besteht gegenüber dem Drittpfandbesteller nicht: Dieser hat vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen; eine Warn- und Aufklärungspflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Bank (die Kreditgeberin) bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners (Kreditnehmers) hätte und dem Kreditnehmer gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit (Pfandsicherheit) den Kredit trotzdem noch gewährt hätte; ebenso wenn die Bank wüsste, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstünde.

Gegenüber dem Drittpfandbesteller gelten die erhöhten Aufklärungs- und Warnpflichten im Sinne des § 25c KSchG auch dann nicht, wenn dieser zur Sicherstellung der fremden Kreditverbindlichkeiten – neben der Realschuld – auch die persönliche Haftung (als unechter Mitschuldner, Bürge oder Garant) übernommen hätte.