Rückforderungsanspruch aus zu Unrecht abgerufener Bankgarantie (Haftrücklaßablöse) verjährt in 3 Jahren – Judikaturänderung; Anmerkungen zu OGH in 10 Ob 62/16 i
Wird eine Bankgarantie vom Begünstigten ganz oder teilweise zu Unrecht (in der Rechtsbeziehung zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem) abgerufen, und muß die Bank aufgrund der Abstraktheit der Garantie Zahlung leisten, so entsteht ein Rückforderungsanspruch in Höhe des zu Unrecht abgerufenen Betrages, welcher grundsätzlich dem Garantieauftraggeber oder, bei sicherungsweiser Abtretung an die Bank, dieser gegenüber dem Begünstigten zusteht.
Da der Rückforderungsanspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, galt bisher eine 30jährige Verjährungsfrist für dessen Geltendmachung. Nach der Entscheidung des OGH vom 25.11.2016, 10 Ob 62/16 i trat nunmehr für die Haftrücklaßgarantie – also für jene Garantie mit welcher der Haftrücklaß abgelöst wurde – ein Judikaturänderung ein: Mit der Begründung, daß das bei einem Haftrücklaß zurückbehaltene Werkentgelt gemäß § 1486 Zif. 1 ABGB in drei Jahren verjährt, soll die gleiche Verjährungsfrist auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge gelten, zumal – so die weitere Begründung des OGH – der Werkunternehmer bei der Haftrücklaßgarantie ohne sachlichen Grund sonst besser gestellt wäre als beim Haftrücklaß.
(Zumindest) für Rückforderungsansprüche aus einer zu Unrecht abgerufenen Haftrücklaßgarantie gilt künftig die kurze dreijährige Verjährungsfrist.