Die Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG bei Eigenheim und Mietwohnung (OGH vom 29.08.2017, 5 Ob 50/17f)
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis wegen „Nichtbenützung“ gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG kündigen, wenn die Wohnung (durch wen auch immer) nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und kein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) vorliegt (RS0070217).
Der OGH bejaht eine regelmäßige Verwendung, wenn die Wohnung wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw. einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt der Lebensführung benützt wird (RS0079241 [T1], vgl. auch RS0068874). Nach der Rechtsprechung kann der Mittelpunkt der Lebensführung auch in zwei (oder mehreren) Wohnungen liegen (RS0079252).
Der Entscheidung 5 Ob 70/17f lagen die Feststellungen zugrunde, dass die aufgekündigte Wohnung seit dem Sommer 2015 vom Mieter nicht mehr regelmäßig verwendet wurde. Der Mieter nächtigte seit diesem Zeitpunkt in einem in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Die unregelmäßigen, durchaus auch mehrere Tage währenden Aufenthalte samt Nächtigungen in der Wohnung dienten dem Mieter ausschließlich dazu, Post auszuheben, Besuche zu absolvieren, Wäsche zu waschen, diverse Einkäufe zu erledigen und anderen Bequemlichkeitsgründen.
Aufgrund dieser Feststellungen bestätigte der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die aufgekündigte Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und im Sinne der Rechtsprechung ein bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ darstellt (vgl. dazu auch RS0103931 [T2], RS0068874 [T5, T10]).
Zum dringenden Wohnbedürfnis führte der OGH aus, dass das Vorhandensein eines eigenen Hauses das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung regelmäßig ausschließt (RS0079210 [T6]). Der gekündigte Mieter hatte dazu in erster Instanz behauptet, dass er „möglicherweise zum Verkauf der Liegenschaft gezwungen“ sei. Die nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der anderweitigen Wohngelegenheiten, beurteilte der OGH aber nicht als ausreichend (RS0079243 [T1], RS0079210 [T20]).