Rechnungslegungsanspruch des Drittpfandbestellers gegenüber der Bank (Anmerkungen zu OGH, 1 Ob 33/18 m)

Zu Umfang und Inhalt des Rechnungslegungsanspruches/Auskunftsanspruches des Drittpfandbestellers gegenüber der Gläubigerbank hat der OGH in 1 Ob 33/18 m, in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung, nachstehende Leitlinien judiziert:

Während § 1358 AGBG und § 1364 ABGB (implizit) Rechtsgrundlagen für den Auskunftsanspruch des Bürgen sind, stellt § 1366 ABGB die gesetzliche Grundlage für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Drittpfandbestellers dar.

Dieser Anspruch des Drittpfandbestellers geht über den bloßen Auskunftsanspruch (gerichtet auf Bekanntgabe der Ansprüche der Bank gegenüber dem Pfandschuldner) hinaus; der Abrechnungsanspruch ist „auf Rechnungslegung über die Vermögensbewegungen aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft (Kreditgeschäft)“ gerichtet; er ist nicht mit der Vermögens- und Schuldenangabe i.S.d. Art. 42 EGZPO identisch. 

Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfaßt auch alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglicht; dem Drittpfandbesteller steht ganz unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren zu, von der Gläubigerbank die notwendigen Informationen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, sich über den Umfang seiner Haftung klar zu werden; nur dann kann der Drittpfandbesteller abschätzen, welche Geldmittel er benötigt um den Pfandgläubiger zu befriedigen oder um allenfalls eine klagsweise Inanspruchnahme bzw. einen Verlust des Pfandobjektes zu verhindern; der Drittpfandbesteller hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, über alle Zahlungen auf die betreffenden Konten informiert zu werden, die geeignet sind, einen offenen Saldo zu verringern oder auszugleichen; auch ist ihm nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren.

Das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG steht diesem Anspruch des Drittpfandbestellers nicht entgegen.

Dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Drittpfandbestellers ist aber grundsätzlich dispositiv und kann in Kreditvertrag und Pfandbestellungsurkunde – allerdings nur in den durch § 879 ABGB (Sittenwidrigkeitskontrolle) gezogenen Grenzen – abbedungen oder eingeschränkt werden.

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