Keine Bindung des Vergleiches über den Anfechtungsanspruch für den Bürgen und keine Bindung des Anfechtungsurteiles für den Bürgen ohne formelle Streitverkündigung – Anmerkungen zu OGH 6Ob222/18t

Geschäftskredite sind häufig durch mitschuldnerische Haftung oder „Bürge- und Zahler-Haftung“ von Gesellschaftern und Geschäftsführern besichert. Die erfolgreiche Anfechtung des Insolvenzverwalters in der Insolvenz der Gesellschaft gegenüber der Bank – sei es durch Gerichtsurteil oder Vergleich – führt in der Regel zur Erhöhung der Aushaftung jenes Kredites, für den die mitschuldnerische Haftung und/oder „Bürge- und Zahler-Haftung“ besteht. Mit den Auswirkungen auf den Bürgen hat sich die Entscheidung OGH in 6Ob222/18t auseinandergesetzt: Eine unmittelbare Bindung für den Mitschuldner oder Bürgen aus dem Urteil im Anfechtungsverfahren erfolgt jedenfalls dann nicht, wenn dem Mitschuldner oder Bürgen im Anfechtungsverfahren nicht der Streit verkündet wurde. Auch ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Bank und Insolvenzverwalter über den Anfechtungsanspruch bindet den Mitschuldner oder Bürgen nicht: Bei Inanspruchnahme des Mitschuldners oder Bürgen im Zusammenhang mit dem – um die erfolgreiche Anfechtung erhöhten – Kreditaushaftungsbetrag steht dem Mitschuldner oder Bürgen der Einwand zu, die Anfechtungsgegnerin habe sich zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen. Auch wenn es in der Regel eher unwahrscheinlich ist, dass im Verfahren gegen den Mitschuldner oder Bürgen das nachgebildete Anfechtungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen wird, empfiehlt sich im gerichtlichen Anfechtungsverfahren eine Streitverkündigung an Mitschuldner und Bürgen einerseits; bei außergerichtlichen Verhandlungen der Bank mit dem anfechtenden Insolvenzverwalter sollte eine entsprechende Mitteilung an Mitschuldner und Bürgen über die beabsichtigte Anfechtung durch den Insolvenzverwalter verbunden mit der Aufforderung ergehen, Einwendungen gegen die Berechtigung der Anfechtung mitzuteilen und (falls vorhanden) Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

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