Weitere Entwertung des Privatgutachtens – Anmerkungen zu OGH in 3Ob16/19b

Sowohl in der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung als auch im Zivilverfahren selbst wird versucht, schwierige oder unhaltbare Standpunkte mit „Privatgutachten“ zu unterlegen und zu beweisen. Die effektivste Vorbeugung gegen unseriöse „Privatgutachten“ wäre und ist die Haftung des Privatgutachters gegenüber dem Leser/dem Dritten, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Privatgutachtens Dispositionen getroffen hat.

Die Entscheidung des OGH 3Ob16/19b hat die Grenzen der Haftung des Privatgutachters eingeschränkt und mE damit das Privatgutachten weiter entwertet. Nach dieser Entscheidung des OGH ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen des Privatgutachtens nach dem § 1299f ABGB grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber des Privatgutachten beschränkt; eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt nach den Ausführungen des OGH unter anderem nur dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Diese objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten würde den Sachverständigen demnach (nach den Ausführungen des OGH) nur dann treffen, wenn der Sachverständige „damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für Dispositionen des Dritten bilden werde“. Geschützt ist also ein Dritter nur dann, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidungswesentlich ist daher, zu welchem Zweck das Privatgutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung aber auch nach der sogenannten „Verkehrsübung“ richten. Gegenstand des Verfahrens war offenbar ein Privatgutachten, das einen objektiven Unternehmenswert ermittelt hatte. In diesem Fall wurde schon auf der ersten Seite des Privatgutachtens offengelegt, dass der Privatsachverständige als Berater des Auftraggebers fungiere (und nicht als neutraler Gutachter) und deshalb seine Feststellungen mit den subjektiven Vorstellungen und Ergänzungsargumenten des Auftraggebers verbunden worden seien, um diesen subjektiven Entscheidungswert zu ermitteln; in diesem Fall dürfte aber insbesondere ein Dritter nicht darauf vertrauen, dass der Privatsachverständige als neutraler Gutachter einen objektiven Unternehmenswert ermittelt hätte. Wenn der „Privatgutachter“ Auftrag und Bedeutung seines Gutachtens auf den Auftraggeber des Gutachtens einschränkt, wird im Ergebnis eine Haftung für Dritte, die im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen haben, auszuschließen sein. Mit diesem Ausschluss der Haftung für die Richtigkeit des Gutachtens wird aber damit mE der Wert des Privatgutachtens selbst erheblich weiter beeinträchtigt.

Für das Zivilverfahren gilt bekanntlich in rechtlicher Hinsicht: Ein im Zivilprozess vorgelegtes Privatgutachten kann nicht als Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 351ff ZPO herangezogen werden; vielmehr kommt derartigen Privatgutachten der Rang von „Privaturkunden“ zu (vgl. RIS-Justiz RS0040636, OGH in 7Ob629/87; 17Ob21/10b; 8Ob75/11d; 8Ob129/13y; 6Ob193/16z). Im Zivilprozess können aufgrund derartiger Privatgutachten „auch keine Feststellungen getroffen werden“; dies wäre nur mit Zustimmung des Verfahrensgegners möglich (RIS-Justiz RS0126740, OGH in 17Ob21/10b). Diese Judikaturlinie ist auch konsequent und rechtlich richtig: Nur Gerichtsgutachten, welche unter Verfahrensgarantien der ZPO, insbesondere des beiderseitigen Parteiengehörs, der gemeinsamen Befundaufnahme und den Verfahrensgarantien des „fair trial“ im Sinne des Art. 6 EMRK zustande kommen, können als Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 351ff ZPO gelten.

Diese ohnedies „schwache“ Bedeutung von Privatgutachten wird durch einen weitgehenden Ausschluss der Haftung des Gutachters gegenüber Dritten (vgl. oben OGH 3Ob16/19b) noch weiter entwertet.

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