Keine Einlösung einer Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahler ohne Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Schuldner
Nach der sich weiter verschärfenden Judikatur des OGH steht dem Bankgeheimnis bei Einlösung einer Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB durch eine Nicht-Bank oder durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahler die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Forderungseinlösung (mit Rückabwicklungsfolgen) entgegen.
Bereits in der Leitentscheidung 9 Ob 34/12h hat der Oberste Gerichtshof judiziert, dass es „einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis darstelle, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung der Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionär abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden würden; als Rechtsfolge ist die Abtretung nichtig.“
In seiner Folgeentscheidung 9 Ob 62/16g hat der OGH verdeutlicht, dass auch durch Vollzahlung eines Drittzahlers eine Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB bei Verstoß gegen das Bankgeheimnis nicht in Frage kommt. Die Einlösung der Forderung – so der OGH weiter – lässt sich dann, wenn keine Einwilligung des Schuldners vorliegt, schon dadurch verhindern, dass die Gläubigerbank die Annahme der Zahlung verweigert (dies unter Berufung auf Koziol/Spitzer in KBB ABGB5 § 1422 Rz 4 mwN). Vor allem – so der OGH weiter – „verhindern gesetzliche Zessionsverbote nach Maßgabe des Verbotszwecks von vornherein den Übergang der Forderung und damit die Wirkung einer Einlösung; das muss auch gelten, wenn das Zessionsverbot aus § 38 BWG abgeleitet wird, wäre doch sonst mit einer Einlösung im Sinne des § 1422 ABGB der Gesetzeszweck des § 38 BWG vereitelt.“ Die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Kreditforderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionär kann daher nichtig sein.
In der Entscheidung 7 Ob 20/18v hat der OGH diese Rechtsprechungslinie konsequent weiterverfolgt. Auch der im dortigen Verfahren vertretenen Auffassung, der Zweck der Einbringlichmachung der Kreditforderung begründe ein das Bankgeheimnis durchbrechendes überwiegendes Interesse, ist der OGH nicht gefolgt. Für die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses bedarf es nach § 38 Abs. 1 Z 5 BWG bekanntlich der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Liegt eine derartige Entbindung vom Bankgeheimnis nicht vor, ist die Forderungseinlösung durch Vollzahlung eines nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahlers mit Nichtigkeit bedroht. Rechtsfolge der Nichtigkeit ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages (§ 877 ABGB), derzufolge die jeweils erbrachten Leistungen zurückzuerstatten sind.