Akteneinsichtsrecht der Gläubigerbank in den Verlassenschaftsakt bei potentieller Erbenstellung des Schuldners (Anmerkungen zu OGH 2 Ob 37/19h)

Bei der Einbringlichmachung von Kreditforderungen besteht für die Gläubigerbank oftmals ein hohes Interesse an der Kenntnis von Erbansprüchen, die der Schuldner aus einer Verlassenschaft erwartet, erhält oder erhalten könnte: Neben Erbansprüchen können auch anfechtbare Erbverzichte und Pflichtteilsansprüche von großer Bedeutung sein.

Zum Akteneinsichtsrecht der Bank hat die Entscheidung OGH 2 Ob 37/19h wesentliche Richtlinien judiziert:

Nach § 219 Abs. 2 ZPO, der nach § 22 AußStrG im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist, steht mangels Zustimmung der Parteien einem Dritten Akteneinsicht und Abschriftnahme nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Dabei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Im ersten Schritt ist das Bestehen eines behaupteten rechtlichen Interesses zu prüfen; dieses muss ein in der Rechtsordnung gegründetes Interesse sein und muss über das bloß wirtschaftliche Interesse (oder über das Interesse der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik) hinausreichen. Im zweiten Schritt (liegt ein bescheinigtes rechtliches Interesse vor) ist zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht: Unter Umständen kann im Rahmen einer Interessensabwägung die Akteneinsicht verwehrt werden, wenn überwiegende gegenläufige Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen (Offenlegung von Familien- und Vermögensverhältnissen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind; Erwägungen aus dem Grundrecht auf Datenschutz u.a.).

In der Entscheidung 2 Ob 37/19h hat der OGH nunmehr klargestellt, dass ein rechtliches Interesse der Gläubigerbank iSd § 219 Abs. 2 ZPO iVm § 22 AußStrG an der Kenntnis besteht, ob ihr Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat.

Während Vermögensrechte nach Erbantrittserklärung ebenso Pflichtteilsansprüche taugliche Exekutionsobjekte bei der Einbringlichmachung von Kreditforderungen bilden können, kann eine Erbverzichtserklärung oder Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner zivilrechtlich durch gerichtliche Anfechtung (nach der Anfechtungsordnung) oder durch den Insolvenzverwalter (nach der Insolvenzordnung) beseitigt oder (bei Vorliegen vorsätzlicher Vermögensverminderung nach § 156 StGB „Betrügerische Krida“ oder § 162 StGB „Vollstreckungsvereitelung“) sogar strafrechtlich geahndet werden.

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