Keine grundbücherliche Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes und/oder eines Eigentumsrechtes bei bloßer Zustimmung des Begünstigten eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes (gemäß § 364c ABGB) (Anmerkungen zu OGH 5 Ob 12/20f)
In der jüngsten Entscheidung 5 Ob 12/20f hat der OGH seine grundbuchsrechtliche Rechtsprechungslinie fortgesetzt und verfestigt, wonach grundbuchsrechtlich eine Zustimmung des Begünstigten aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Verkauf „unter Fortbestand“ des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (oder eine Zustimmung zum Verkauf vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots) rechtlich nicht möglich ist und im Grundbuch nicht eingetragen wird. Gleiches muss mE auch für die Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes gelten.
Soll daher bei Verkauf (mit Eigentumseintragung) oder bei Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft „weiter“ eingetragen sein, so müsste die vertragliche Gestaltung darauf Rücksicht nehmen und mit Verzichts- und Löschungserklärung des Verbotsberechtigten das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht werden, der neue Eigentümer oder das Liegenschaftspfandrecht im Grundbuch eingetragen werden und aufgrund einer neuerlichen Vereinbarung das Belastungs- und Veräußerungsverbot (nachrangig) verbüchert werden.