Forderungseinlösung und Höchstbetragshypothek (Anmerkungen zu OGH 5 Ob 40/20y)

Der Einlösung einer Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB durch eine Nicht-Bank oder durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahler kann das Bankgeheimnis entgegenstehen; ohne Zustimmung des Kunden/Schuldners ist die beabsichtigte Forderungseinlösung mit Nichtigkeit (samt Rückabwicklungsfolgen) bedroht; vgl. TTP-Rechtsblog vom 10.01.2020 (https://ttplaw.at/2020/01/10/keine-einloesung-einer-kreditforderung-gemaess-%c2%a7-1422-abgb-durch-einen-nicht-dem-bankgeheimnis-unterliegenden-zahler-ohne-entbindung-vom-bankgeheimnis-durch-den-schuldner/).

Ist die eingelöste Kreditforderung durch ein Höchstbetragspfandrecht besichert, müssen weitere Voraussetzungen für den Übergang des Pfandrechtes als Kreditsicherheit vorliegen; darüberhinaus ist die Umwandlung in eine Festbetragshypothek verpflichtend oder zumindest ratsam.

Während Festbetragshypotheken eine bestimmte Forderung besichern, wird eine Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung sämtlicher derzeitiger und künftiger Kreditforderungen der Bank aus der Geschäftsbeziehung eingeräumt; auch dient die Höchstbetragshypothek oftmals der Besicherung eines revolvierend ausnützbaren Kontokorrentkredites oder Betriebsmittelkredites.

In der Entscheidung 5 Ob 40/20y hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechungslinie fortgesetzt und klargestellt, dass sowohl bei einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB (oder auch bei Zession gemäß § 1358 ABGB) die gesamte Abdeckung der Kreditforderung durch den Forderungseinlöser allein nicht ausreicht. Bei der Übertragung der Höchstbetragshypothek haftet dieses Pfandrecht nicht an der einzelnen Forderung sondern am Kreditrahmen (oder mehreren Forderungen): Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Höchstbetragshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf die einzelne eingelöste Kreditforderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Schuldner beendet wurde und damit vertraglich klargestellt wurde, dass eine Wiederausnützung des Kreditrahmens/des Kredites nicht mehr stattfinden kann; ohne diese Dokumentation in einer Vereinbarung/Begleitvereinbarung kann eine Berichtigung des Grundbuchs im Sinne des § 136 GBG und die Eintragung des forderungseinlösenden Neugläubigers im Grundbuch nicht erfolgen (vgl. OGH 5 Ob 40/20y).

Noch nicht oberstgerichtlich entschieden ist, ob bei der Einlösung einer Forderung des Höchstbetragshypothekars das auf den neuen Gläubiger übergegangene Pfandrecht in eine Festbetragshypothek umgewandelt werden muss und nur in Form einer Festbetragshypothek eingetragen werden kann (vgl. 5 Ob 122/04h); jedenfalls ist es empfehlenswert, bei Forderungseinlösung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht besicherten Kreditforderung die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek zu vereinbaren und zu verbüchern.

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