Meistbotsverteilung und Höchstbetragshypothek (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 3/20t und 3 Ob 2/20w)

Im Zwangsversteigerungsverfahren – aber auch bei freihändiger Sondermasseverwertung von Liegenschaften durch den Masseverwalter – erfolgt die Verteilung des Meistbotes/des Sondermasseverwertungserlöses (Kaufpreises) durch Verteilungsbeschluss des Gerichtes (entweder als Exekutionsgericht oder Insolvenzgericht). Die §§ 210ff EO gelten nicht nur im Zwangsversteigerungsverfahren; sie sind auch auf das Verteilungsverfahren bei freihändiger Sondermasseverwertung (durch Kaufvertrag des Masseverwalters) und Verteilung durch das Insolvenzgericht analog anzuwenden.

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind gemäß § 210 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können; damit soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Überprüfung der angemeldeten Forderung ermöglicht werden.

Besonderes gilt hier bekanntlich bei der Höchstbetragshypothek: Diese besichert nicht nur mehrere oder sämtliche Kreditforderungen der Bank aus einer Geschäftsbeziehung; Höchstbetragshypotheken können auch Kontokorrentkredite, Betriebsmittelkredite oder Kontoüberschreitungen/Kontoüberziehungen auf Girokonten besichern. Bei der Forderungsanmeldung von Forderungen, die durch eine Höchstbetragshypothek besichert sind, ist daher erhöhte Sorgfalt anzuwenden: Zum Nachweis einer durch die Höchstbetragshypothek besicherten Kreditforderung/von besicherten Kreditforderungen ist neben Kreditvertrag und Pfandbestellungsvertrag auch eine Kontoverdichtung des Kontos vorzulegen, welche auch die Kontobewegungen aufzeigt. Erleichterung bringt § 211 Abs. 5 EO, wonach die Vorlage einer unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung/Forderungsberechnung ausreicht.

Der Besuch der Meistbotsverteilungstagsatzung kann ratsam sein: Nach ständiger Judikatur hat der Richter/die Richterin bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Forderungsanmeldung hinzuweisen; allerdings besteht diese Verpflichtung des Exekutionsgerichtes nur gegenüber einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger. Zwar kann das Gericht einen Verbesserungsauftrag auch schon vor der Verteilungstagsatzung einem Gläubiger erteilen; die Verpflichtung, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, besteht aber nur gegenüber dem erschienenen Gläubiger oder dessen Vertreter bei der Meistbotsverteilungstagsatzung.

Was aber hat zu geschehen, wenn das Gericht im Vorfeld der Meistbotsverteilungstagsatzung einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, der aber unvollständig (oder irreführend) war? Gemäß OGH in 3 Ob 2/20w wird dem Richter/der Richterin gemäß § 78 EO iVm § 194 ZPO die „Wiedereröffnung der Verteilungstagsatzung“ ermöglicht, welche dem Gläubigervertreter die zweite Chance zur ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung bieten kann.

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