Rangordnung und Treuhandabwicklung eines Kaufvertrages bei Insolvenz des Verkäufers
Anmerkungen zu OGH in 5 Ob 156/20g
Mit Insolvenzeröffnung tritt gemäß § 13 IO die Grundbuchssperre ein; es können keine Eintragungen oder Vormerkungen im Grundbuch vorgenommen werden. Eine Ausnahme bildet § 56 Abs. 3 GBG, wonach im Range einer Rangordnung – etwa im Range einer Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung – ein Liegenschaftskaufvertrag auch nach Insolvenzeröffnung verbüchert werden kann, wenn der Kaufvertrag selbst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der vor der Insolvenzeröffnung liegende Tag der Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung beurkundet ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Treugeber und die mehrseitige Treuhandschaft auf den Abwicklungsmodus des Vertragserrichters und Treuhänders keinen Einfluss (vgl. RIS-Justiz RS 0016151). In diesem Sinn besteht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO (auf Eintritt in den Vertrag oder Vertragsrücktritt) bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn beim Treuhänder der Liegenschaftstransaktion bereits der gesamte Kaufpreis vor Insolvenzeröffnung erlegt wurde und entweder ein Antrag auf Einverleibung bereits gestellt wurde oder einverleibungsfähige Urkunden (mit notariell beglaubigtem Ausfertigungsdatum vor Insolvenzeröffnung) bestehen und der Vertragserrichter und Treuhänder über einen gültigen Rangordnungsbeschluss verfügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Verkäufers gemäß § 21 IO vom Liegenschaftskaufvertrag nicht zurücktreten.