Auskunftspflicht der Bank über Sparguthaben in der Verlassenschaft

Anmerkungen zu 2 Ob 101/20x

In der jüngsten Rechtsprechung hat der OGH die weite Auskunftspflicht der Bank gegenüber Gerichtskommissär / Verlassenschaftsgericht über Sparguthaben in der Verlassenschaft weiter konkretisiert: Nach bereits gefestigter Rechtsprechung des OGH beruht das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichtes auf eigenen Recht: Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs. 2 Z 3 BWG. Vor dieser Bestimmung wird das Bankgeheimnis nicht lediglich insoweit durchbrochen, als Geheimnisse des Erblassers und des Nachlasses offenbart werden sollen; § 38 Abs. 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen: Die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen; lediglich mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft daher nicht verweigert werden (2 Ob 183/15y). Folgende Grenze für die Auskunftspflicht der Bank wird gezogen: Ist ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen, dann besteht keine Auskunftspflicht der Bank.

Zu Großbetragssparbüchern (§ 32 Abs. 4 Z 2 BWG) bei denen der Erblasse iSd § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG als Kunde indentifiziert ist, hat der OGH neuerlich festgehalten, dass die Identifizierung des Erblassers beim Kreditinstitut als ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage zu werten ist, wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Dies auch aufgrund der Erwägung, dass die Bank wegen der Eigenschaft der Großbetragssparbücher als Rektapapiere bis zur Bescheinigung einer Zession davon auszugehen hat, dass der identifizierte Kunde (bzw. nun die Verlassenschaft) weiterhin ihr Gläubiger ist.

Demgegenüber sind Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs. 4 Z 1 BWG; „Kleinbetragssparbücher“) Inhaberpapiere. Auch bei der Eröffnung eines solchen Sparbuchs hat sich der Einleger jedoch zu identifizieren (§ 5 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG). Kleinbetragssparbücher werden grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Das Kreditinstitut darf an den identifizierten (§ 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG) Vorleger der Sparurkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten. Zu diesen „Kleinbetragssparbüchern“ hat der OGH die Grenzen der Auskunftspflicht wie folgt gezogen: Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solcher Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht im oben genannten Umfang, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt. Wie der OGH ausführt, wären diesem Ergebnis entgegenstehende schutzwürdige eigene Interessen der Bank nicht erkennbar, zumal sich an den Voraussetzungen für eine Auszahlung nichts ändert. Für die Rechtsnachfolger des Bankkunden bleibt hingegen dadurch die Möglichkeit zur Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens gewahrt, in welchem allfällige Rechte Dritter berücksichtigt werden können.

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