Bonitätsprüfung bei Verbraucherkredit nach VKrG und HIKrG: Mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer müssen lediglich gemeinsam zur Rückzahlung des Kredites in der Lage sein

Anmerkungen zu 6 Ob 80/21i

Was für jeden Praktiker im Kreditsicherungsrecht geradezu selbstverständlich anmutet, hat der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 80/21i rechtlich begründet: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung (Bonitätsprüfung) mehrerer solidarisch haftender Kreditnehmer eines Verbraucherkredits oder eines Immobilienkredites müssen mehrere solidarisch haftende Verbraucher als Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung des Kredites in der Lage sein, damit die Bonitätsprüfung positiv ausfallen kann.

Wird ein Kredit zwei Verbrauchern eingeräumt, die solidarisch haften sollen, fordert das Verbraucherschutzinteresses als Schutz gem. § 7 VKrG die Prüfung der Bonität beider Verbraucher: In der Lehre unterschiedlich diskutiert wurde, ob beide Kreditnehmer den Kredit gemeinsam zurückzahlen können, oder ob jeder Einzelne die gesamte Rückzahlung auch alleine tragen können müsste.

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz regelt diese Frage in § 9 Abs. 5 dahingehend, dass der Kreditgeber den Kredit nur gewähren darf, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, „dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden“. Diese Formulierung (im Passiven gehalten) spreche dafür, dass die Verpflichtungen „in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise“  und damit ex ante gesehen von den Schuldnern in ihrer Gesamtheit erfüllt sein müssten. Dieses für § 9 HIKrG geltende Ergebnis wird vom OGH auch auf § 7 VKrG übertragen; dies mit dem obangeführten – eigentlich selbstverständlichen – Ergebnis, dass mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung des Kredites in der Lage sein müssen, damit die Bonitätsprüfung positiv ausfallen kann.

Dies gilt naturgemäß nur dann, wenn die solidarisch Haftenden auch Mitkreditnehmer und damit echte Mitschuldner sind und nicht interzessionistisch mithaften. Handelt es sich bei den aus dem Kredit resultierenden Zahlungspflichten für einen Solidarschuldner um eine „materiell fremde Verbindlichkeit“ (Bürgschaft, Garantie u.a.) so liegt Interzession vor; in diesem Fall sind bekanntlich die §§ 25c und 25d KSchG zu berücksichtigen und anzuwenden. Der Anwendungsbereich der §§ 25c und 25d KSchG beschränkt sich (neben Bürgen) nur auf solche („nicht echte“) Mitschuldner, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines Anderen oder im fremden Interesse) beitreten; Personen die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind von der Judikatur zu § 25c und § 25d KSchG nicht – jedoch bei der Bonitätsprüfung von der obdargestellten Entscheidung OGH 6 Ob 80/21i – erfasst. Die jüngere Judikatur stellt bei der Abgrenzung der eigenen von der „materiell fremden“ Verbindlichkeit auf das Innenverhältnis der Schuldner (Mitschuldner), das der Gläubiger-Bank erkennbar sein müsste, ab: So sei eine Kreditaufnahme auch im Interesse des Mithaftenden ein Anhaltspunkt für den Willen zur Übernahme einer echten Mitschuld, ein Regressanspruch des Mithaftenden gegenüber dem Kreditnehmer hingegen ein „Indiz“ für das Vorliegen einer Interzession (Haftung für eine materiell fremde Verbindlichkeit).

Leave a Reply