Rückabwicklung eines Umschuldungskredites wegen Geschäftsunfähigkeit des Kreditnehmers
Anmerkungen zu OGH in 5 Ob 239/20p
Wird ein Kreditvertrag, der der Umschuldung einer anderen Kreditschuld diente, vom Erwachsenenvertreter (vormals: Sachwalter) wegen Geschäftsunfähigkeit des Kreditnehmers erfolgreich angefochten, stellt sich die Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung: Diesfalls hat die klagende Bank in einem Verfahren den Eintritt der Bereicherung zu beweisen, der geschäftsunfähige Beklagte hätte zu beweisen, dass die Bereicherung weggefallen sei, etwa weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde, also im gegenständlichen Fall – einem Umschuldungskredit – die Kreditvaluta nicht zu seinem Vorteil verwendet worden wäre. Zur näheren Ausgestaltung dieser Grundsätze hat der OGH in 5 Ob 239/20p oberstgerichtlich Stellung genommen: Vorauszuschicken ist, dass nach § 1421 ABGB auch ein Geschäftsunfähiger seine richtige und fällige Schuld rechtmäßig zurückzahlen kann; eine nicht berechtigte und / oder auch eine nicht fällige Verbindlichkeit kann der Geschäftsunfähige zurückfordern (aber nur solange bis die Fälligkeit der Schuld eintritt). Bei einer Umschuldung muss sich der Geschäftsunfähige als Nutzen / Vorteil im Sinne des § 1424 ABGB alles anrechnen lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbessert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der geschäftsunfähige Kreditnehmer einen Aufwand erspart hat, den er sonst mit einem umgeschuldeten Kredit (zumindest zur Rückzahlung) hätte tätigen müssen. Somit besteht in der Regel der Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Geschäftsunfähigen bei Nichtigkeit / Ungültigkeit des Umschuldungskredites zu Recht (vgl. OGH in 5 Ob 239/20p).