Unentgeltlichkeit der Raten- und Stundungsvereinbarungen gemäß § 26 HIKrG und § 25 VKrG
Anmerkungen zu OGH in 10 Ob 35/20z und BGHS 6 C 224/21s (am Verfahren beteiligt)
Nach Fälligstellung eines Hypothekarkredites und/oder Verbraucherkredites wird oftmals vor oder nach Exekutionstitelschaffung eine Raten- und (Betreibungs-) Stundungsvereinbarung geschlossen. Eine entgeltliche Rückführungsvereinbarung (Raten- und Stundungsvereinbarung) würde gemäß § 26 HIKrG und § 25 VKrG die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten des jeweils zweiten Abschnittes des HIKrG und VKrG auslösen, nicht jedoch eine unentgeltliche.
Eine Raten- und Stundungsvereinbarung stellt nach h.M. auch dann einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des VKrG (VR-RL) und auch des HIKrG dar, wenn die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung der Verzugszinsen und/oder Betreibungskosten bereits im ursprünglichen Vertrag (zwischen Gläubiger und Schuldner) vorgesehen war; dies kann nach h.M. als Ergebnis eines Vorabentscheidungsverfahrens des EUGH der folgenden Entscheidung 4 Ob 265/16y und weiterer folgender OGH-Entscheidungen angesehen werden (vgl. Rabl/Schamberger „Stundungsvereinbarungen als entgeltliche Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes“ in ÖBA 2019, 713 m.w.N.).
Ebenso gilt nach h.M.: Die sogenannte „reine Stundung“ stellt zwar einen Zahlungsaufschub dar, wird aber in der Regel mangels Entgeltlichkeit (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird) nicht unter die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes und Immobilienkreditgesetz fallen (vgl. Dr. Matthias Writze „Gesamtkosten, effektiver Jahreszins und zu zahlender Gesamtbetrag nach VKrG und HIKrG“ in ÖBA 2020, 107 m.w.N.)
In OGH 10 Ob 35/20z wurde nunmehr oberstgerichtlich klargestellt, dass die Stundung und Ratengewährung nicht entgeltlich erfolgt ist, wenn der Kreditgeber eine aushaftende Kreditforderung fällig stellt und die Parteien danach eine befristete Vereinbarung über eine ratenweise Rückführung treffen, die lediglich die Durchsetzung der Gesamtforderung hinausschiebt, ohne dass dabei eine Regelung über das vom Kreditnehmer zu leistende Entgelt getroffen oder die bereits im ursprünglichen Kreditvertrag getroffene Vereinbarung von Kreditzinsen und Überziehungszinsen abgeändert oder neu gefasst werden würde (vgl. OGH in 10 Ob 35/20z; ebenso in rechtskräftiger Entscheidung BGHS 6 C 224/21s).