Keine Anmerkung des Kautionbandes ab 8. Juli 2022 / amtswegige Löschung
Bisher war es erforderlich, dass bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz (HypBG) oder nach dem Gesetz über Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) dienten, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt werden musste. Aufgrund dieser Anmerkung des Kautionsbandes musste bisher bei Löschung des Pfandrechtes die grundbuchsfähige Löschungserklärung auch vom Regierungskommissär oder Treuhänder unterfertigt werden. Gemäß BGBL I 199/2021 ist sowohl das HypBG als auch das FBSchVG mit Ablauf des 7.7.2022 außer Kraft getreten; der Anmerkung des Kautionsbandes fehlt es somit an der gesetzlichen Grundlage.
Gemäß § 39 Abs. 10 des am 8.7.2022 in Kraft getretenen Pfandbriefgesetzes sind im Grundbuch alle angemerkten Kautionsbänder nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes (sohin nach dem 8.7.2023) über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen.
Bei Löschung von Liegenschaftspfandrechten und Hypotheken mit angemerktem Kautionsband bedürften grundbuchsfähige Löschungsurkunden ab sofort keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders mehr; auch die Benachrichtigung des Regierungskommissärs oder Treuhänders über die Löschung des Pfandrechtes durch das Grundbuch kann unterbleiben (sodass im Grundbuchsgesuch kein diesbezüglicher Zustellantrag mehr erforderlich ist).