Anfechtung einer OGH-Entscheidung vor dem VfGH (wegen Kreditzinsen bei gesetzlichem Moratorium)

Durch das 2. COVID-19-JuBG wurde in der COVID-Pandemie ein gesetzliches Zahlungsmoratorium für Kreditunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen normiert: Für Verbraucherkredite (auch anwendbar auf Kleinstunternehmen) sollten Kreditforderungen der Bank (auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen), die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden (wurden), für die Dauer von 10 Monaten gestundet werden; dies galt aber nur für jene Kreditnehmer (Verbraucher und Kleinstunternehmen), die beweisen konnten, dass aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle vorliegen, die dazu führten, dass die Erbringung der geschuldeten Kreditraten nicht zumutbar war. Offen blieb die Auslegung des § 2 Abs. 6 2. Satz COVID-19-JuBG, wonach „die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird“.

In der von der Literatur nahezu einhellig kritisierten Entscheidung 3 Ob 189/21x hat der Oberste Gerichtshof Anfang 2022 festgestellt, dass während eines gesetzlichen Kreditmoratoriums gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 des 2, COVID-19-JuBG Sollzinsen (Kreditzinsen) nicht verrechnet werden dürfen.

Mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben insgesamt 403 Banken eine Anfechtung der OGH-Entscheidung mit der Begründung vorgenommen, dass mit dieser Entscheidung ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unverletzlichkeit des Eigentums, vorliegen würde; eine Entscheidung des VfGH liegt bis dato nicht vor.

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