Für Drittpfandbestellung: Keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt Gattungsvollmacht

Anmerkungen zu OGH in 4 Ob 92/22s

Nach der Entscheidung 4 Ob 92/22s genügt für eine Drittpfandbestellung eine Gattungsvollmacht; eine Spezialvollmacht ist nicht erforderlich.

In dem dieser OGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt verpfändete ein Machthaber (ein Bevollmächtigter) eine Liegenschaft des Machtgebers (Drittpfandbestellers), um die Forderungen einer Bank mit einer GmbH zu sichern. Gegenstand der Entscheidung war eine allgemeine, unbeschränkte Vollmacht, die sich insbesondere auch darauf erstreckte, Darlehen zu gewähren und aufzunehmen, „Bürgschaften zu übernehmen“, „Rechte unentgeltlich aufzugeben“ und „Sachen zu veräußern“. § 1008 ABGB erwähnt Verpfändungen nicht ausdrücklich: Solche Verfügungen seien einerseits aber Veräußerungen im Sinne des § 1008 Satz 1 Fall 1 ABGB rechtsähnlich und bedürfen daher ebenso wie diese einer Gattungsvollmacht; den überzeugenden Stimmen aus der Lehre folgend, meinte der OGH im Sinne einer einheitlichen Behandlung von Sicherheitsbestellungen für die Pfandbestellung grundsätzlich nur eine Gattungsvollmacht zu fordern, wie sie nach der Rechtsprechung auch bei der Bürgschaft vorliegen muss.

Die Ansicht, dass eine Drittpfandbestellung als ein Fall einer unentgeltlichen Aufgabe von Rechten anzusehen sei, überzeugte den OGH aus zweifachen Gründen nicht: Die Hingabe einer eigenen Sache als Pfand führe noch nicht zu einem Verlust von Rechten des Machtgebers (Vollmachtgebers), sondern birgt bloß das Risiko, die Sache durch Verwertung zu verlieren; darüber hinaus würde eine Drittpfandbestellung auch nicht notwendigerweise unentgeltlich erfolgen, sondern kann je nach Vereinbarung durchaus in Form einer Gegenleistung des Personalschuldners an den Pfandbesteller abgegolten werden; darüber hinaus hat der in Anspruch genommene Pfandbesteller auch noch einen Rückgriffsanspruch aus § 1358 ABGB gegen den Schuldner (sofern sich aus dem Innenverhältnis nichts anderes ergibt).

Erwähnt, aber mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher behandelt, wird vom OGH der problematische Fall, in dem der Bevollmächtigte seine eigene Schuld durch Verpfändungen im Vollmachtsnamen des Vollmachtgebers besichert. Unter Hinweis auf 5 Ob 153/08y kann die Wirksamkeit einer Drittpfandbestellung aufgrund einer Vollmacht nur im Hinblick auf das Vorliegen eines In-Sich-Geschäftes oder einer Interessenskollision des Machthabers geprüft, nicht aber wegen Fehlens einer Spezialvollmacht in Frage gestellt werden.

Der OGH merkt an, dass die Frage, ob die Verpfändung der Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer entsprochen hat und welche Rechtsfolge eine allfällige Verletzung dieser Vereinbarung nach sich ziehen mag, wäre nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens zwischen dem drittbeklagten Pfandbesteller und der klagenden Kreditgeberin/Bank.

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