Keine Anmerkung des Kautionbandes ab 8. Juli 2022 / amtswegige Löschung
Bisher war es erforderlich, dass bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz (HypBG) oder nach dem Gesetz über Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) dienten, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt werden musste. Aufgrund dieser Anmerkung des Kautionsbandes musste bisher bei Löschung des Pfandrechtes die grundbuchsfähige Löschungserklärung auch vom Regierungskommissär oder Treuhänder unterfertigt werden. Gemäß BGBL I 199/2021 ist sowohl das HypBG als auch das FBSchVG mit Ablauf des 7.7.2022 außer Kraft getreten; der Anmerkung des Kautionsbandes fehlt es... Read More