Abschlussprüferhaftung: Vorrang der Befriedigung von Schadenersatzforderungen der Gesellschaft vor Ansprüchen von Drittgläubigern (bei begrenztem Haftungsfonds) (Anmerkungen zu OGH 3 Ob 58/23k)
Gemäß § 275 Abs 2 UGB ist der Abschlussprüfer, der seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verletzt, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet; für fahrlässige Prüffehler enthält § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen (die in der Regel durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind). Aufgrund des Vertrages zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft bestehen aber auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter: Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, haftet er auch Dritten (Gläubigern der Gesellschaft) gegenüber, die im Vertrauen... Read More