Keine Reduktion/Beeinträchtigung der übernommenen Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn Gesellschaftern wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften in § 25 c und § 25 d KSchG)
Wesentliche Kreditsicherheit für die Bank ist die Mithaftung des maßgeblichen Gesellschafter-Geschäftsführers oder der maßgeblichen Unternehmerpersönlichkeit für die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft (in welcher... Read More