Erfordernis der außergerichtlichen materiell-rechtlichen Aufrechnungserklärung / Prozessuale Compensando-Einwendung oder Aufrechnungslage zur Verhinderung der Kürzung der Gegenforderung auf die Sanierungsplanquote nicht ausreichend (Konsequenzen aus der E des verstärkten Senates des OGH in 6 Ob 179/14p)

Die bisherige Rechtslage zum Erfordernis einer materiell-rechtlichen und außergerichtlichen Aufrechnungserklärung zur Verhinderung der Kürzung einer (Gegen-)Forderung gegen den Insolvenzschuldner auf die Sanierungsplanquote (vgl. TTP Rechts-Blog vom 25.03.2009) wurde durch den verstärkten Senat des OGH in 6 Ob 179/14p fortgeschrieben und „einzementiert“; der aus 5 Mitgliedern bestehende zuständige Senat des Obersten Gerichtshofes beschloss zunächst seine Verstärkung um weitere 6 Mitglieder, um dann in einem 11-er Gremium (verstärkter Senat) die Grundsatzentscheidung zu treffen.

Der Sachverhalt wird nachfolgend zur Veranschaulichung vereinfacht dargestellt, das im Ergebnis ebenso unbillige wie vermeidbare Ergebnis wie folgt skizziert:

-) Das offenbar mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpfende Bauunternehmen A führte gegenüber seinem Auftraggeber B mangelhafte Bauleistungen aus; dennoch wird die (Rechnungs-)Forderung von EUR 100.000,00 von A gegenüber B eingeklagt, der im Verfahren an Mangelbehebungskosten eine Gegenforderung in Höhe von EUR 100.000,00 compensando einwendet und Klagsabweisung verlangt.

-) Über das Vermögen des Bauunternehmers A wird das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren) eröffnet; B unternimmt angesichts seiner vermeintlich guten Aufrechnungslage mit Mängelbehebungskosten von EUR 100.000,00 als Gegenforderungen nichts; im Insolvenzverfahren des A wird ein Sanierungsplan mit einer 20-%-igen Sanierungsplanquote von den Gläubigern angenommen und das Insolvenzverfahren aufgehoben.

-) Im fortgesetzten Zivilprozess des Bauunternehmers A gegen B erfährt die compensando eingewendete Gegenforderung eine Kürzung auf die Sanierungsplanquote von 20 %, sohin auf EUR 20.000,00; der Bauunternehmer A obsiegt mit EUR 80.000,00 zuzüglich Zinsen (Verzugszinsen).

Das Ergebnis beruht im Wesentlichen auf der Lösung zweier Rechtsfragen:

-) Die Aufrechnung (Kompensation) tritt nicht von selbst ein, sondern bedarf einer ausdrücklichen (oder schlüssigen) materiell-rechtlichen Aufrechnungserklärung; die prozessuale Aufrechnungseinrede – die compensando eingewendete Gegenforderung im Verfahren – ist (im Zweifel) lediglich eine bloße Prozessaufrechnung; die Erhebung eines Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass eine privatrechtliche Gestaltungserklärung, also eine materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung, vorgenommen wurde.

-) Das Bestehen einer Gegenforderung und damit einer Aufrechnungslage gegen einen insolvent werdenden Vertragspartner ist ein wesentlicher kreditsicherungsrechtlicher Schutz vor Forderungsausfall (vgl. TTP Rechts-Blog vom 25.03.2009); dieser Schutz geht aber nicht so weit, dass die bloße Aufrechnungsbefugnis (ohne materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung) einem Absonderungsrecht gleich käme; auch hat der OGH die teilweise vertretene Rechtsmeinung abgelehnt, dass die Aufrechnungsbefugnis nach § 19 IO unbeschränkt wäre und auch noch nach Bestätigung des Sanierungsplanes aufrecht wäre; ohne materiell-rechtlicher Aufrechnungserklärung unterliegt daher konsequenterweise auch diese Forderung/Gegenforderung der Kürzung durch einen von den Gläubigern angenommenen Sanierungsplan.

Der verstärkte Senat des OGH hat sohin als Grundsatzentscheidung folgenden Rechtssatz geschaffen:

„Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.“

Das obdargestellte unbillige Ergebnis wäre zu verhindern gewesen:

-) Durch eine außergerichtliche materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung im Sanierungsverfahren (mittels eingeschriebenen Briefes an Schuldner und Sanierungsverwalter), wonach B erklärt, mit seinen Mängelbehebungskosten von EUR 100.000,00 gegen die Rechnungsforderung von EUR 100.000,00 aufzurechnen (sodass die Rechnungsforderung durch Aufrechnung getilgt ist); damit wäre die Kürzung der Gegenforderung auf die Sanierungsplanquote verhindert worden.

-) Aber auch bereits vor Insolvenzeröffnung hätte neben der Prozesseinrede und Erhebung einer gegen die Klagsforderung compensando eingewendeten Gegenforderung eine materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung erfolgen können und Klarheit schaffen.