Keine Überprüfung des Verkehrswertes durch den OGH / Konsequenz: (Nur) Schadenersatz gegenüber dem Gerichtssachverständigen (keine Amtshaftung) (Anmerkungen zu OGH 2 Ob 143/25f)

Dem Verfahren (an dem TTP beteiligt war) lag eine Schenkungspflichtteilsklage zugrunde, deren Erfolg maßgeblich vom Verkehrswert eines unmittelbar am Wolfgangsee liegenden Schenkungsobjektes abhängig war. Nach Überzeugung der klagenden Partei lag eine Falschbegutachtung des Gerichtssachverständigen vor, welcher die Unterinstanzen ihre Feststellungen zugrunde gelegt haben. Obwohl gemischte Fragen im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 und § 5 Abs 3 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zugrunde lagen, hat der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 143/25f judiziert, dass die Ermittlung des Verkehrswertes durch den Gerichtssachverständigen zu erfolgen hat, dem Tatsachenbereich angehören würde und grundsätzlich nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen würde (vgl. OGH 2 Ob 143/25f).

Als Konsequenz verbleibt die Rechtsdurchsetzung aus einer Falschbegutachtung durch einen Gerichtssachverständigen nur der Schadenersatzprozess der geschädigten Prozesspartei gegen den Gerichtssachverständigen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes (vgl. RIS-Justiz RS0026337); der Gerichtssachverständige haftet nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (vgl. RIS-Justiz RS0124312). Die Durchsetzung erfolgt also in einem „normalen“ Zivilprozess und in keinem Amtshaftungsverfahren.

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