Kein Gerichtserlag durch den Treuhänder zur Interessenwahrung Dritter im Rahmen des elektronischen anwaltlichen Treuhandbuches der Rechtsanwaltskammer Wien; dies auch nicht bei behauptetem Doppelverkauf einer Liegenschaft (Anmerkungen zu OGH 168/10b):
Der von TTP „ersiegten“ Entscheidung des Obersten Gerichteshofes 1 Ob 168/10b lag im wesentlichen nachstehender Sachverhalt zu Grunde:
Einem Liegenschaftskauf lag die übliche Kaufvertrags- und Treuhandabwicklung zu Grunde; die Treuhandschaft wurde im Rahmen des elektronischen anwaltlichen Treuhandbuches der Rechtsanwaltskammer Wien abgewickelt. Entsprechend den üblichen Treuhandbedingungen war die Treuhänderin beidseitig unwiderruflich angewiesen, nach Lastenfreistellung der Liegenschaft und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer den übersteigenden Kaufpreis (der zur Lastenfreistellung der Liegenschaft nicht erforderlich war) an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen. Nach Lastenfreistellung der Liegenschaft und nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer hat die Treuhänderin überraschend den verbleibenden Kaufpreisteil nicht an den Verkäufer zur Auszahlung gebracht, sondern – insbesondere mit der Begründung es würden von dritter Seite Ansprüche aus einem angeblichen Doppelverkauf behauptet werden – den restlichen Kaufpreis bei Gericht erlegt und einen Erlagsantrag gestellt.
Mit der Entscheidung 1 Ob 168/10b hat der Oberste Gerichtshof den Antrag auf Annahme des Gerichtserlages abgewiesen. In seiner Begründung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß obligatorische Beziehungen Dritter zu einem Treugeber die Treuhandpflichten nicht verändern könnten; die Wahrung von Interessen des Dritten – dem im Verhältnis zum Treuhänder keinerlei Gläubigerrechte eingeräumt sind und damit auch kein Forderungsanspruch auf den Treuhanderlag zusteht – kommt nicht in Frage; ein Gerichtserlag aus diesem Grund ist nicht möglich. Zur Wahrung der Interessen Dritter kann deshalb die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. Ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB durch den Treuhänder ist daher nach Ausführung des Obersten Gerichtshofes dann nicht gerechtfertigt, wenn eine unklare Rechtslage nicht durch unterschiedliche Interessen der Treugeber (sohin von Verkäufer und Käufer), sondern durch Anspruchstellung Dritter (etwa aus der Behauptung eines Doppelverkaufes) an einen der Treugeber entstehen und ein entsprechendes Drittverbot an den Treuhänder (etwa durch eine bereits erlassene einstweilige Verfügung) nicht besteht.
Anders als bei einem Streit zwischen den Treugebern (also zwischen Verkäufer und Käufer) liegen beim behaupteten Doppelverkauf die Umstände für die Gefahren einer doppelten Beanspruchung aufgrund zweier verschiedener Rechtstitel auf Seiten eines Treugebers, sodaß schon deswegen das Hinterlegungsrecht der Treuhänderin ausscheidet.