Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (BGBl. I Nr. 33/2014), mit welchem die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie innerstaatlich umgesetzt wird, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Es gilt für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern iSd § 1 KSchG und räumt Verbrauchern eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausübbare Rücktrittsmöglichkeit ein. Unternehmer treffen verschärfte Informationspflichten:
-) Die Belehrung über das neue Rücktrittsrecht vor Abschluss der Vertragsvereinbarung,
-) die Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars,
-) das ausdrückliche Verlangen des Kunden, dass der Unternehmer vorzeitig (dh vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist) tätig werden darf sowie
-) die Bestätigung des Kunden, dass ihm bewusst ist, dass er bei vollständiger Erfüllung der Maklervereinbarung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Namhaftmachung in diesem Zeitraum) dieses Rücktrittsrecht verliert.
Der Immobilienmaklervertrag wird regelmäßig in AGV-Situationen (also außerhalb der Geschäftsräume des Maklerunternehmens bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien) abgeschlossen. Die neue europäische Verbraucherrechterichtlinie und deren innerstaatliche Umsetzung sind geeignet eine tiefgreifende Umwälzung des gesamten Immobilienmaklergeschäftes durchzuführen.
Zu diesem Thema führte der Immobilienjournalist Mag. Walter Senk mit Brigitte Stanzel, einer erfahrenen Immobilienmaklerin, und Mag. Rudolf North, Fachgruppengeschäftsführer der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, sowie RA Dr. Erich René Karauscheck ein Interview (nachzulesen unter http://www.immobilien-redaktion.at/interviews/articles/vrug-die-zeit-danach.html).