Einheitliche Verjährung von Primärschaden und Folgeschaden CONTRA gesonderte Verjährung jedes einzelnen Beratungsfehlers mit eigener Schadensfolge – Richtungsweisende Entscheidung des OGH erwartet
Zur Verjährungsfrage in Anlegerberaterhaftungsfällen hat (hatte) der OGH in ständiger Judikatur die einheitliche Verjährung judiziert: Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger erkannte, dass entgegen der Zusage die gewählte Anlageform nicht risikolos war und damit der Primärschaden eingetreten ist; ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der Vermögensanlage eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung – im Sinne des einheitlichen Laufes der Verjährungsfrist – gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.
Davon abweichend hat der Senat 1 des Oberlandesgerichtes Wien in 1 R 43/15y und der Senat 3 des OGH in 3 Ob 112/15i (in einem Parallelverfahren) einen Judikaturwandel vollzogen und in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes judiziert, dass „im Falle eines Schadenersatzanspruches, der sich auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die jeweils eigene Schadensfolgen zeitigten, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt.“
In Bekämpfung der Entscheidung 1 R 43/15y wurde diese Revision (des Verfassers dieser Rechts-Blog-Eintragung) zu 5 Ob 133/15t zugelassen: Es ist somit eine Klärung der Rechtsprechung zur Verjährungsfrage in einer Grundsatzentscheidung zu erwarten.