Abschlussprüferhaftung: Vorrang der Befriedigung von Schadenersatzforderungen der Gesellschaft vor Ansprüchen von Drittgläubigern (bei begrenztem Haftungsfonds) (Anmerkungen zu OGH 3 Ob 58/23k)
Gemäß § 275 Abs 2 UGB ist der Abschlussprüfer, der seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verletzt, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet; für fahrlässige Prüffehler enthält § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen (die in der Regel durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind). Aufgrund des Vertrages zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft bestehen aber auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter: Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, haftet er auch Dritten (Gläubigern der Gesellschaft) gegenüber, die im Vertrauen die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerkes disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden.
Aufgrund der bei fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht zu beachtenden Haftungshöchstsumme steht diese einerseits einer Reihe von geschädigten Gläubigern und andererseits der geschädigten Gesellschaft konkurrierend zur Verfügung.
Bisher geklärt war die Frage, wie Schadenersatzansprüche mehrerer geschädigter Drittgläubiger zu behandeln sind, wenn diese die jeweilige Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB übersteigen: In Ermangelung einer ausdrücklichen oder analogiefähigen Anordnung einer quotenmäßigen Befriedigung kommt unter Drittgläubigern eine Aufteilung nach dem Allgemeinen Prioritätsprinzip zur Anwendung.
In der Entscheidung 3 Ob 58/23k hat der OGH kürzlich die Aufteilung der jeweiligen Haftungshöchstsumme zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern entschieden; dies mit folgendem Ergebnis: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer aus dem begrenzten Haftungsfonds kommt der geprüften Gesellschaft der Vorrang vor Drittgläubigern zu.
Bei diesem Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht. Soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren eines nachrangigen Drittgläubigers eingetreten ist, muss er dort eingewendet werden, andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund.