Verstoß gegen den Kreditvertrag durch Nichtbestellung einer vereinbarten Kreditsicherheit – Wichtiger Grund zur sofortigen Fälligstellung des Kredites (Anmerkungen zu OGH 9 Ob 73/25p)
Kreditverträge – seien es Abstattungskredite oder Betriebsmittelkredite, seien sie auf unbestimmte Zeit oder befristet eingeräumt – können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort gekündigt/beendet werden und führen dadurch zur sofortigen Fälligstellung des Kredites.
Allgemein gilt: Kredite sind Dauerschuldverhältnisse. Entsprechend dem seit Jahrzehnten geltenden Rechtssatz kann ein Dauerschuldverhältnis durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. RIS-Justiz RS 0027780, OGH in 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 7Ob106/14k; 1Ob60/15b; 6Ob68/15s; 1Ob210/15m; 7Ob208/15m; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y; 8Ob97/16x; 6Ob228/16x; 6Ob185/17z; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob155/18x; 7Ob152/18f (7Ob152/18b); 3Ob74/19g; 8ObA53/18d; 5Ob121/19h; 8Ob79/19d; 4Ob124/20v; 8Ob50/20s).
Ebenso gilt für Kreditverträge, dass diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden können; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. RIS-Justiz RS0019365, OGH in 3Ob540/84; 7Ob516/92; 1Ob536/93 (7Ob537/93); 1Ob238/03m; 8Ob99/09f; 1Ob230/12y; 3Ob251/13b; 4Ob190/15t; 8Ob52/14a; 9Ob35/16m; 3Ob220/16y; 10Ob44/17v; 10Ob53/17t; 7Ob155/18x).
Für Darlehensverträge ist dieser Rechtssatz seit 2010 in § 987 ABGB gesetzlich verankert.
In den Kreditverträgen österreichischer Banken ist in der Regel die Geltung der im Wesentlichen einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart: In diesen AGB sind die wesentlichen wichtigen Gründe zur sofortigen Kündigung und Fälligstellung der Kredite in Z 23 und Z 24 (in den AGBs mancher Banken inhaltsgleich Z 24 und Z 25) geregelt.
„Kündigung aus wichtigem Grund
Z 23 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,
- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder
- der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
Rechtsfolgen:
Z 24 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.“ Durch die Fälligstellung fällt der Rechtsgrund für die weitere Kreditierung der Kreditforderung der kreditgebenden Bank gegen den Kreditnehmer mit Wirkung ex nunc weg. Die Kreditforderung wird somit sofort fällig (vgl. Apathy/Iro/Koziol (Hrsg) „Österreichisches Bankenrecht“, Band I, RZ 1/179; Gert Iro/Markus Kellner „Bankvertragsrecht I“, 3. Auflage, 2019, RZ 1/245; Z 24 Abs. 1 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für Bankgeschäfte).
Häufig wird Z 23 Abs 2, 1. Fall ABG für die Fälligstellung herangezogen; dazu gibt es auch mannigfache Judikatur. In der Entscheidung vom 8. März 2026 zu 9 Ob 73/25p hat der Oberste Gerichtshof zum Kündigungsgrund gemäß Z 23 Abs 2, 3. Fall judiziert:
Ausgangsfall war ein recht häufiger Sachverhalt: Im Kreditvertrag war mit dem Kreditnehmer vereinbart, dass wesentliche Kreditsicherheit ein Liegenschaftspfandrecht sei: In gesonderter Pfandurkunde hat der Drittsicherheitenbesteller und Eigentümer der Liegenschaft auch die Pfandbestellungsurkunde beglaubigt unterfertigt; eine grundbücherliche Unterfertigung unterblieb vorerst; vielmehr war vereinbart, dass jederzeit eine Einverleibung vorgenommen werden kann. In der Folge hat der Eigentümer und Pfandbesteller sein Eigentumsrecht an der Pfandliegenschaft durch Verkauf lastenfrei übertragen, sodass die Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes nicht mehr möglich war. Damit lag ein wichtiger Grund gemäß § Z 23 Abs 2, 3. Fall vor, wonach der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung der Kreditsicherheit nicht erfüllt hat und auch nicht mehr erfüllen kann, zumal das Eigentumsrecht durch den Pfandbesteller bereits vor Einverleibung des Eigentumsrechtes an einen anderen Eigentümer übertragen worden war.
Sämtliche Instanzen einschließlich des Obersten Gerichtshofes bestätigten, dass eine sofortige Kündigung des Kredites aus wichtigem Grund gemäß Z 23 Abs 2, Fall 3 der AGB vorliegt, was zur sofortigen Fälligstellung des Kredites führt. Wesentlich ist, dass die Kreditvertragsverletzung durch Nichtbestellung der Kreditsicherheit allein einen wichtigen Grund zur sofortigen Fälligstellung des Kredites darstellt und keine weiteren Voraussetzungen (wie etwa die Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers und/oder die Gefährdung der Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank) vorliegen müssen.